Referentenentwurf zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner
Das Bundeskabinett hat am 12.03.2014 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner beschlossen. Durch Änderungen der entsprechenden Vorschriften des materiellen Adoptionsrechts und des Verfahrensrechts soll – infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.02.2013 – ein Kind vom Lebenspartner des zunächst Annehmenden adoptiert werden können.
Begrenzung des Wunsch- und Wahlrechts auf vorhandenes Angebot der frühkindlichen Förderung
Steht für ein Kind unter drei Jahren ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagespflegeperson und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfüllt der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung besteht nicht.
Entscheidung des VGH BW vom 29.11.2013, 12 S 2175/13
Aufwendungsersatz für selbstbeschafften KiTa-Platz
Ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbst beschafften Kinderbetreuungsplatz ergibt sich entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf in Kenntnis gesetzt hat, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
Entscheidung des BVerwG vom 12.09.2013, 5 C 35.12
Sorgerechtliche Befugnisse einer Bereitschaftspflegeperson
Da einer Bereitschaftspflegeperson keine Befugnisse nach § 1688 Abs. 1 BGB zustehen, sind gesonderte Absprachen zur Übertragung sorgerechtlicher Befugnisse erforderlich. In der Regel wird dies sowohl bei der Inobhutnahme als auch im Rahmen einer vorläufigen Hilfegewährung durch den (konkludenten) Abschluss eines Bereitschaftspflegevertrags erfolgen. Bei der Inobhutnahme wird der Vertrag zwischen der Bereitschaftspflegeperson und dem Jugendamt, bei der vorläufigen Hilfegewährung zwischen der Bereitschaftspflegeperson und dem Sorgeberechtigten, geschlossen.
DIJuF-Rechtsgutachten vom 28.10.2013, J 4.600 Lh auf Anfrage des KVJS-Landesjugendamtes
Einschränkende Vereinbarung in der Kindertagespflege nicht zulässig
Ist eine Person im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Kindertagespflege geeignet, dann hat sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Betreuung von fünf Kindern. Dieser Anspruch darf nicht durch eine zusätzliche Tagespflegevereinbarung pauschal eingeschränkt werden. Eine Beschränkung müsste im Einzelfall durch einen sachlichen Grund geschuldet sowie verhältnismäßig sein.
Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 20. Septem-ber 2013 – G 13/11
Weitergewährung einer Hilfe für junge Volljährige mit seelischer Behinderung bis Vollendung des 27. Lebensjahres
Für die Weitergewährung einer Hilfe nach § 41 SGB VIII mit seelischer Behinderung, die vor dem 21. Lebensjahr begonnen hat, ist es ausreichend, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der Hilfemaßnahme also nicht völlig ausgeschlossen ist.
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NW vom 19.12.2013, 12 A 391/13.
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