Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat dem Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs am 13.03.2013 zugestimmt. Mit dem Gesetz sollen die Rechte der Opfer sexualisierter Gewalt deutlich gestärkt und den Belangen minderjähriger Opfer noch besser Rechnung getragen werden. Dies umfasst die Vermeidung von Mehrfachvernehmungen der Opfer sowie die Möglichkeit der kostenlosen Beratung und Vertretung durch einen Anwalt. Die strafrechtliche Verjährungsfrist bei Missbrauchsvergehen soll künftig erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres beginnen. Die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche sollen künftig erst nach 30 Jahren statt bisher schon nach drei Jahren verjähren.
Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz)
Der Bundestag hat am 16. Mai 2013 den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der Kinder- und Jugendhilfe in der vom Familienausschuss geänderten Fassung (Drucksache 17/13531) angenommen. Auf Vorschlag des Familienausschusses wurde die Zuständigkeitsregelung des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII dahingehend geändert, dass nunmehr die Anwendung auf die Fälle beschränkt ist, in denen nach Beginn der Leistung zum Zeitpunkt der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte die Personensorge beiden oder keinem Elternteil zugestanden hat.
Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist am 19.04.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt am 19. Mai 2013 in Kraft.
Deutschland ratifiziert Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention
Deutschland hat am 28.02.2013 das Zusatzprotoll zur UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert. Mit diesem Protokoll wird Kindern oder Jugendlichen ein Individualbeschwerderecht eingeräumt. Sie können sich bei Verletzung eines Rechtes nach der Kinderrechtskonvention direkt an den UN-Ausschuss für Kinderrechte wenden. Voraussetzung dafür ist, dass der nationale Rechtsweg erfolglos durchschritten wurde.
Keine Leumdungsauskunft für Bewerber um Kindertagespflege
Neben dem Abruf eines erweiterten Führungszeugnisses über strafrechtliche Verurteilungen kann von Bewerbern für die Kindertagespflege nicht auch noch eine erweiterte Auskunft (sogenannte Leumdungsauskunft) gefordert werden. Es fehlt dafür an einer gesetzlichen Grundlage.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2012 – 12 BV 12.526
Dauer der Inobhutnahme und familiengerichtliches Verfahren
Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dürfte ein Jugendhilfeträger nach Ablauf von ca. 3 Monaten seit Inobhutnahme verpflichtet sein, nunmehr eine alsbaldige vorläufige Entscheidung des Familiengerichts nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII durch förmliche Beantragung zu erzwingen.
OVG Münster, Beschluss vom 11.09.2012, 12 B 1020/12
Entgeltvereinbarung über die Erbringung ambulanter Hilfe zur Erziehung
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. kommt in einem Rechtsgutachten zum Schluss, dass für die Erbringung ambulanter Leistungen nur die Möglichkeit des Abschlusses von Vereinbarungen nach § 77 SGB VIII besteht. Es ist den Trägern jedoch unbenommen, sich einvernehmlich an den Inhalten der §§ 78b ff SGB VIII zu orientieren.
DIJuF-Rechtsgutachten vom 07.12.2012, J 1.430 Sch
Nachzugsanspruch der Eltern eines minderjährigen Flüchtlings
Die Eltern eines minderjährigen Flüchtlings, der sich ohne Begleitung in Deutschland aufhält, haben grundsätzlich beide einen Anspruch auf Nachzug zu ihrem Kind. Dieser Anspruch besteht jedoch nur bis zur Volljährigkeit des Kindes.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.04.2013, BVerwG 10 C 9.12
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