
Reform des SGB VIII
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend plant eine umfassende Reform des SGB VIII. Im Rahmen dieser Reform soll insbesondere die inklusive Lösung verwirklicht werden. Die Eingliederungshilfe für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche soll in den Leistungskatalog der Kinder- und Jugendhilfe aufgenommen werden. Es ist vorgesehen, die bisherigen Leistungen der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche in einem Tatbestand zusammenzufassen. Der bisherige Anspruch der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung soll in einen Anspruch des Kindes oder Jugendlichen auf Unterstützung und Teilhabe umgewandelt werden. Weiter ist geplant, die Steuerungsmöglichkeiten für die Jugendämter bei den Hilfen zur Erziehung zu verbessern, die Aufsichtsregelung nach § 45 SGB VIII zu überarbeiten und die Stellung der Pflegeeltern zu stärken. Im Mai 2016 soll ein Referentenentwurf vorgelegt werden.
Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren
Der Bundestag hat am 03.12.2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren beschlossen. Das Gesetz sieht u.a. erweiterte Informationsrechte von Verletzten vor. Kinder und Jugendliche, die Opfer von schweren Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten wurden, erhalten im Prozess eine kostenlose psychosoziale Betreuung.
Kein Anspruch auf Förderung einer Kinderbetreuung durch Tagesmutter
Der in § 24 Abs. 3 SGB VIII geregelte Anspruch auf Förderung für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt in einer Kindertageseinrichtung umfasst nicht die Betreuung in Kindertagespflege durch eine Tagesmutter. Der Gesetzgeber hat den Anspruch für die Kindertagesbetreuung bewusst auf Tageseinrichtungen iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 beschränkt.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2015 – OVG 6 S 41/15
Voraussetzungen eines begleiteten Umgangs
Die Annahme, dass die Anordnung eines begleiteten Umgangs einen mitwirkungsbereiten Dritten voraussetzt, und dass dem Familiengericht weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Jugendhilfeträgern eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen zukommt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Dem Umgang beanspruchenden Elternteil steht ein aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII ableitbares, verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts zu. Dies kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft vor dem Familiengericht zu erklären.
BVerfG, Beschluss vom 29.07.2015 – BvR 1468/15
Keine Unterbringung von unbegleiteten minderjährigen Ausländer/innen in Erstauf-nahmeeinrichtungen für Erwachsene
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. hat in einem Themengutachten klargestellt, dass für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung unbegleiteter minderjähriger Ausländer/innen die Jugendhilfe vorrangig zuständig ist. Es sei allgemein anerkannt, dass eine Erstaufnahmeeinrichtung für Erwachsene Asylbewerber/innen oder illegal eingereiste Ausländer/innen keine geeignete Unterbringungsform für unbegleitete minderjährige Ausländer darstellt.
Hinweis: Es geht hier um reguläre Plätze in Erstaufnahmeeinrichtungen und nicht um die zum Teil vom Jugendhilfeträger neu geschaffenen und betriebserlaubten Jugendhilfeangebote auf dem Gelände von Erstaufnahmeeinrichtungen.
Kindergeld als Mindestkostenbeitrag bei ION
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 5 C 21.14) hat am 21.10.2015 entschieden, dass die Heranziehung eines Kostenbeitrages mindestens in Höhe des Kindergeldes nach § 94 Abs. 3 SGB VIII a.F. auch bei Inobhutnahmen nach § 42 SGB VIII rechtmäßig ist. Damit wurde auf höchstrichterlicher Ebene geklärt, dass der Leistungsbegriff im Achten Kapitel des SGB VIII auch die vorläufige Maßnahme der Inobhutnahme umfasst. Im Rahmen der Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII kann die Differenzierung der Begriffe "Leistungen und andere Aufgaben nach dem SGB VIII" abschließend aufgegeben werden.
Diese Entscheidung ist ebenso auf die durch das Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz (KJVVG) seit 03.12.2013 geltende Fassung des § 94 Abs. 3 SGB VIII übertragbar, d.h. der kindergeldberechtigte Elternteil hat bei der Inobhutnahme seines Kindes das Kindergeld als Kostenbeitrag einzusetzen.
Das Urteil wurde zwischenzeitlich auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichtes eingestellt und kann dort abgerufen werden.
Fragen zu den Themen dieser Rubrik können Sie an folgende E-Mail-Adresse richten: reinhard.pilz(at)kvjs.de