Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz)
Der Bundestag hat am 20. März 2015 den Gesetzentwurf zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (BT-Drs. 18/4282) in erster Lesung beraten. Ziel des Gesetzes sind die Stärkung von Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten wie Kindertagesstätten, Schulen und anderen Einrichtungen sowie die präventionsorientierte Fortentwicklung der Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen und Förderung des Impfwesens.
Die Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 SGB VIII sollen erweitert werden und zukünftig auch eine Stärkung der Familien in ihrer Gesundheitskompetenz umfassen. Das Gesetz sieht daneben eine Änderung des § 45 SGB VIII vor. Die Betriebserlaubnis soll nur noch erteilt werden, wenn die Einrichtung auch ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld unterstützt.
§ 26 SGB V soll dahingehend geändert werden, dass Kindern und Jugendlichen Gesundheitsuntersuchungen nun bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zustehen. Zugleich sollen Eltern ausführlicher als bisher und vorausschauender zur körperlichen, seelischen und sozialen Entwicklung des Kindes sowie zum Schutz vor gesundheitsschädlichen Belastungen und Risiken beraten werden. Familien und Kinder mit besonderem Unterstützungsbedarf sollen auch auf regionale Unterstützungs- und Beratungsangebote für Eltern und Kind wie auf Angebote der Frühen Hilfen hingewiesen werden.
Weiterhin ist eine Erweiterung des § 34 Infektionsschutzgesetz um einen Absatz 10a vorgesehen. Die Personensorgeberechtigten sollen verpflichtet werden, bei Erstaufnahme in eine Kindertageseinrichtung gegenüber dieser einen Nachweis darüber zu erbringen, dass vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf den Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Nähere Ausführungen soll das Landesrecht regeln.
Gebot zur Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen der außerfamilialen Erziehung
Das Gebot, eine Jugendhilfeleistung außerhalb der Familie anzunehmen und nicht zu beeinträchtigen solange vom Jugendamt keine andere Leistung angeboten wird, stellt im Vergleich zu dem Entzug wesentlicher Teilbereiche der elterlichen Sorge den geringeren Eingriff in das Elternrecht vor.
Dieses Gebot kommt insbesondere in Betracht, wenn die Inhaber der elterlichen Sorge mit der Trennung des Kindes von der Familie grundsätzlich einverstanden sind, aber die angebotene Leistung des Jugendamts ablehnen. Mit dem Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge würden die Inhaber der elterlichen Sorge nämlich zugleich ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII sowie ihre Beteiligungsrechte an der Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII verlieren.
Die Familiengerichte sind nicht zur Entscheidung über die Auswahl einer geeigneten Leistung der Jugendhilfe berufen. Vielmehr unterliegt das Handeln des Jugendamts der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.
Beschluss OLG Nürnberg vom 17.11.2014 – 11 UF 1097/14
Betreiberin einer Kindertagesstätte ist freiberuflich tätig
Das Finanzgericht Hamburg hat in einem Urteil die für die Frage der Freiberuflichkeit geltenden Grundsätze der Eigenverantwortlichkeit für den Bereich einer erzieherischen Tätigkeit konkretisiert. Das Gericht hebt hervor, dass die Gruppenerziehung von Kindern im Vorschulalter in einer Kindertagesstätte eine erzieherische Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ist. Weitere Leistungen wie die Beaufsichtigung und Verköstigung der Kinder seien lediglich notwendige Hilfstätigkeiten; die Erziehung gebe der Gesamtheit der Leistungen das Gepräge. Da die Betreiberin freiberuflich tätig ist, sei keine Gewerbesteuer zu entrichten.
Urteil Finanzgericht Hamburg vom 20.01.2015 – 3 K 157/14
Schadensersatzpflicht der Eltern wegen Abhebungen vom Sparbuch des Kindes
Die den Eltern zustehende Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung und berechtigt diese nicht, das auf dem Sparbuch für das Kind angelegte Geld für den Eltern obliegende Aufgaben zu verwenden.
Demnach handeln die Eltern pflichtwidrig, wenn sie vom Sparguthaben des Kindes Abhebungen tätigen, für die sie vom Kind keine Erstattung gemäß § 1648 BGB verlangen können.
Beschluss OLG Bremen vom 03.12.2014 – 4 UF 112/14
Mindestlohn bei der Festanstellung von Kindertagespflegepersonen durch die Erzie-hungsberechtigten
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. hat in einem Rechtsgutachten die verschiedenen Rechtsverhältnisse zwischen Eltern, Tagespflegeperson und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgeschlüsselt. Es zeigt Lösungen für die Praxis im Umgang mit dem neuen Mindestlohn-Gesetz auf.
DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.01.2015 – J 5.320-1 Bm DRG - 1153
Fragen zu den Themen dieser Rubrik können Sie an folgende E-Mail-Adresse richten: reinhard.pilz(at)kvjs.de