Gesetzliche Grundlagen

Der KVJS wurde zum 1. Januar 2005 gegründet. Er übernahm zu einem Großteil die Aufgaben der gleichzeitig aufgelösten Landeswohlfahrtsverbände (Baden und Württemberg-Hohenzollern). 

Die Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände sowie die Gründung des KVJS und der Aufgabenübergang sind im Verwaltungsstruktur-Reformgesetz (VRG) von Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Juli 2004 geregelt, insbesondere:

  •  Gesetz zur Auflösung der Landeswohlfahrtsverbände (Artikel 177 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes – VRG)
  •  Gesetz über den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (Jugend- und Sozialverbandsgesetz – JSVG)  (Artikel 178 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes – VRG)

Der KVJS ist überörtlicher Träger der Sozialhilfe, Jugendhilfe und zudem Träger der Zentralen Adoptionsstelle, der überörtlichen Betreuungsbehörde, des Inklusions- und Integrationsamtes und des Medizinisch-Pädagogischen Dienstes. Der KVJS berät und unterstützt darüber hinaus die 44 Stadt- und Landkreise als örtliche Träger der Sozial-, Eingliederungs- und Jugendhilfe in Baden-Württemberg bei diesen Aufgabenfeldern. 

  • Gesetz über kommunale Zusammenarbeit – GKZ 
  • Gemeindeordnung Baden-Württemberg – GemO BW
  • Achtes Sozialgesetzbuch: Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII
  • Neuntes Sozialgesetzbuch: Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – SGB IX
  • Elftes Sozialgesetzbuch: Soziale Pflegeversicherung – SGB XI 
  • Zwölftes Sozialgesetzbuch: Sozialhilfe – SGB XII
  • Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit – BEEG
  • Das Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg – LKJHG
  • Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG)
  • Betreuungsorganisationsgesetz – BtOG 
  • Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern (Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG)
  • Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – AG BtG
  • Gesetz zur Umsetzung der Pflegeversicherung in Baden-Württemberg (Landespflegegesetz – LPflG)

Finanzierung

Das Gesamtvolumen des Ergebnishaushalts 2024 beläuft sich auf rund 287 Millionen Euro.

Neben der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe, anderen Kostenerstattungen und Kostenumlagen ist die Verbandsumlage (21 Prozent der ordentlichen Erträge) eine wichtige Finanzierungsquelle.

Die Landkreise und Stadtkreise in Baden-Württemberg leisten hierfür 0,119 Prozent ihrer Steuerkraftsummen zuzüglich rund 2,646 Euro pro Einwohner.

Auch 2024 sind keine Kreditaufnahmen zur Finanzierung der Investitionen vorgesehen, der KVJS bleibt somit schuldenfrei.

Hinweis

Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte entsprechen nicht immer der aktuellen Fassung. Die aktuelle Fassung finden Sie im Bundesgesetzblatt oder im Gesetzblatt für Baden-Württemberg.

Haushaltssatzung und Haushaltsplan

Der Haushaltsplan kann durch die Verknüpfung mit spezifischer Software nicht barrierefrei erstellt werden.
Bei Problemen wenden Sie sich bitte an Nicole Auserwählt, Tel. 0711 6375-454.