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Die Themen im Juli:Neues aus dem LandesjugendhilfeausschussAm 10. Juli 2024 trafen sich die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses beim KVJS Stuttgart zu ihrer Sommersitzung unter Vorsitz der KVJS-Verbandsvorsitzenden, Landrat Gerhard Bauer. Die Ausschussmitglieder haben für das Jahr 2024 der Förderung von sieben Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe in Baden- Württemberg zugestimmt. Die sieben Projekte verteilen sich auf alle fünf Förderschwerpunkte: In Baden-Württemberg wurden 2023 fast 8.000 Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien betreut. Aufgrund gesetzlicher Neuregelungen durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG), des bestehenden Beratungs- und Unterstützungsbedarfs der jungen Menschen, Pflegepersonen und Eltern sowie des Platzbedarfs bei Pflegepersonen wurden die „Rahmenbedingungen in der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII – Eine Orientierungshilfe mit Empfehlungen für Baden-Württemberg“ überarbeitet und weiterentwickelt. Regelmäßig befasst sich der Ausschuss mit den Auswertungen der Meldungen „Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen“. Träger für (teil-)stationäre Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung und Kindertageseinrichtungen sind gesetzlich zu Meldungen verpflichtet, dritte Personen (z.B. Eltern) sind berechtigt, solche Ereignisse zu melden. Michael Riehle (Leiter des Referats Hilfe zur Erziehung und neuer Stellvertretender Dezernatsleiter des KVJS-Landesjugendamts) und Kristin Hermann (Referatsleiterin Kindertageseinrichtungen des KVJS-Landesjugendamts) präsentierten die wichtigsten Ergebnisse für das Jahr 2023. Die Gründe für die Entwicklungen der Meldezahlen sind vielschichtig. Das KVJS-Landesjugendamt prüft jede Meldung sorgfältig, berät die Träger und ergreift gegebenenfalls weitere Maßnahmen. Der KVJS fördert Verbände, Vereine und Zusammenschlüsse der verbandlichen und offenen Jugendarbeit. Im Landesjugendhilfeausschuss berichtet die Verwaltung jährlich über die Verwendung der Fördermittel. Im Jahr 2023 standen Fördermittel in Höhe von 324.000 Euro zur Verfügung. Die für den Förderbereich „Fortbildung der Mitarbeitenden der Jugendhilfe“ zur Verfügung stehenden 120.000 Euro wurden vollständig ausgeschöpft. Die nächste Sitzung des Landesjugendhilfeausschusses findet am 23. Oktober 2024 statt. Rundschreiben 2024Das KVJS-Landesjugendamt veröffentlicht regelmäßig Rundschreiben für alle relevanten Themen der Jugendhilfe. Auf unserer Webseite finden Sie diese nach der Aktualität geordnet: Die aktuellen Rundschreiben haben folgende Themen... RS 96/2024: Verteilverfahren von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) - Weisung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg vom 15. Juli 2024RS 93/2024: Abschlussbericht des Beteiligungsprozesses „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe“RS 91/2024: Grenzüberschreitende Unterbringung von MinderjährigenRS 85/2024: Landesförderprogramm Jugendsozialarbeit - Grundsätze und digitales Antragsverfahren ab dem Schuljahr 2024-2025RS 84/2024: Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen nach dem SGB VIII in Jugendhilfeeinrichtungen
FortbildungAuf folgende Angebote von September bis Oktober 2024 möchten wir Sie besonders hinweisen:Aufsichtspflicht in der Kindertagesbetreuung
Jahrestagung Kindertagespflege Online-Seminar: Leiten zwischen Präsenz-, Online- und hybriden Arbeitsprozessen Partizipation und Schulsozialarbeit – Zwei Begriffe, die zusammengehören! Online-Kurzseminar: Krise oder Problem?! Jahrestagung für Leitungen kommunaler Erziehungs- und Familienberatungsstellen in Baden-Württemberg Beziehungs- und Motivationsarbeit mit jungen Menschen im Übergang Schule-Beruf Traurig, ängstlich, impulsiv - Was kann ich als Fachkraft tun und wo sind meine Grenzen? Kindeswohlgefährdung und Konfliktgespräche mit Erziehungsberechtigten in der Kindertagespflege Konflikte konstruktiv nutzen Gewaltprävention in der Kindertageseinrichtung Online-Kurzseminar: Neu in der Kita Neu in der Kita Von der Gewalt in der Familie zum respektvollen Umgang mit Grenzen Moderieren trainieren – Praxisorientiertes Seminar für Führungskräfte Schlafen in altersgemischten Gruppen und Ganztagesbetreuung Recht und GesetzRegelungen über Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter mit Elterngrundrecht unvereinbarArt. 6 Abs. 2 S. 1 GG gibt im Einzelnen weder vor, welche Personen als Eltern Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind, noch die von den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Beides bedarf der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, der dabei die das Elternrecht i.S.v. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG prägenden Strukturmerkmale beachten muss. Im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht kann der Gesetzgeber die Festlegung derjenigen Personen, die Eltern i.S.v. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG sind, sowohl auf der Statusebene rechtlicher Elternschaft als auch bei dem Innehaben von Elternverantwortung durch eine entsprechende Zuordnung im Fachrecht begründen. Unabhängig von einer fachrechtlichen Zuordnung sind jedenfalls die leiblichen Eltern eines Kindes Eltern i.S.v. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Eltern i.S.v. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG muss es grundsätzlich möglich sein, Elternverantwortung für ihre Kinder erhalten und ausüben zu können. Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und die Anzahl der Träger des Elterngrundrechts von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken; Träger können daher auch Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater nebeneinander sein (anders noch BVerfGE 108, 82 [102 ff.]; 133, 59 [78 Rn. 52]). Aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG folgt aber schon aufgrund seiner Kindeswohlorientierung eine enge Begrenzung der Zahl der Elternteile (insoweit Fortführung von BVerfGE 108, 82 [103]). Sieht der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht eine rechtliche Elternschaft von drei Elternteilen i.S.v. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG vor, ist er nicht gehalten, allen diesen Elternteilen gleiche Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind einzuräumen, sondern er kann die jeweilige Rechtsstellung der Elternteile differenzierend ausgestalten. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert einem leiblichen Vater die Möglichkeit, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Schließt das Fachrecht – verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt zulässig – eine rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Vater aus, muss dem leiblichen Vater ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters wird nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn dabei seine gegenwärtige oder frühere sozial-familiäre Beziehung zum Kind, das frühzeitige und konstante Bemühen um die rechtliche Vaterschaftoder der Wegfall einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem bisherigen rechtlichen Vaternicht berücksichtigt werden können. BVerfG, Urteil vom 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21
Keine Beteiligtenstellung des Ergänzungspflegers in Verfahren der elterlichen SorgeEin Ergänzungspfleger, der in einem Verfahren der elterlichen Sorge vom Gericht beauftragt wurde, ist in dem Beschwerdeverfahren, mit dem die Eltern jeweils den Teilentzug ihrer Rechte anfechten, kein Beteiligter i.S.v. § 7 Abs. 2 FamFG, weil er nicht in eigenen Rechten verletzt ist. In einem Kindschaftsverfahren der elterlichen Sorge kommt eine förmliche Beteiligung eines mit der Führung der Ergänzungspflegschaft (oder Vormundschaft) gem. § 55 SGB VIII Beauftragten in eigener Person – also unabhängig vom bestellten Ergänzungspfleger (oder Vormund) – nicht in Betracht. OLG Bamberg, Beschluss vom 11.03.2024 – 2 UF 37/24 e
Kostenübernahme für eine Schulbegleitung im Wege einer einstweiligen Anordnung; Anforderungen an die Qualifikation von SchulbegleiternEin Anordnungsgrund ist nicht anzunehmen, wenn die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten einer Jugendhilfe-Maßnahme einstweilen vorzuschießen, ohne in eine finanzielle Notlage zu geraten. Dies gilt jedoch nicht für nicht unterhaltsverpflichtete Pflegeeltern oder Vormünder. Für Schulbegleitung als Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung gelten im Regelfall nicht die Anforderungen des § 78 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 78 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB IX, sodass diese Leistungen nicht zwingend als qualifizierte Assistenz von Fachkräften zu erbringen sind. Vielmehr ist die Qualifikation, über die ein Schulbegleiter verfügen muss, nicht allgemeingültig festzulegen, sondern hat sich im jeweiligen Einzelfall nach der Art der Behinderung und dem Bedarf des Kindes bzw. Jugendlichen an der Eingliederung dienender Hilfe zu richten. Für die Gewährung einer Schulbegleitung, die nur von einer nach den Anforderungen der Behörde entsprechenden qualifizierten Fachkraft durchzuführen ist, setzt dies eine den verfahrensrechtlichen Anforderungen entsprechende Bedarfsermittlung und -feststellung voraus. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.02.2024 – 14 ME 128/23
Entziehung des Jugendhilfeträgers von der Verpflichtung der Zurverfügungstellung eines BetreuungsplatzesDer Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Vollstreckungsschuldner kann sich seiner in § 24 Abs. 2 SGB VIII gesetzlich vorgesehenen und im konkreten Einzelfall durch einstweilige Anordnung titulierten Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht dadurch entziehen, dass er allgemein behauptet, alles ihm Mögliche unternommen zu haben und darauf verweist, die Träger der Einrichtungen seien ihm nicht zur Rechenschaft verpflichtet. OVG Saarlouis, Beschluss vom 07.02.2024 – 1 B 179/23
System an der Belastungsgrenze: Verantwortungsgemeinschaft (neu) gestaltenDie Kinder- und Jugendhilfe (KJH) steht vor erheblichen Herausforderungen: Ein zunehmender Bedarf trifft auf begrenzte Ressourcen. Gründe dafür sind u.a. multiple Krisen, der Fachkräftemangel und demografische Veränderungen. Betroffen sind alle Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe, z.B. die Kindertagesbetreuung, erzieherische Hilfen sowie die Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit. Um die Handlungsfähigkeit der KJH zu sichern, werden vielfältige Maßnahmen vorgeschlagen: Dazu gehören die bedarfsorientierte Angebotsgestaltung, Fachkräftegewinnung und -bindung, Bildung multiprofessioneller Teams, Qualitätsentwicklung, Stärkung präventiver Angebote, Nutzung digitaler Medien sowie die Förderung ehrenamtlichen Engagements. Ein umfassender Strukturwandel ist notwendig, um die KJH krisenfest und nachhaltig zu gestalten. Es wird betont, dass die gleichberechtigte Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen sowie die Vermeidung von Benachteiligungen zentrale Ziele bleiben müssen. Die Zukunft der KJH erfordert flexible und innovative Lösungsansätze, die die strukturellen Herausforderungen adressieren und die Eigenverantwortung stärken. Hier geht's zum Beitrag: Landkreisnachrichten Baden-Württemberg: Verantwortungsgemeinschaft (neu) gestalten
Unsere Webseite im neuen Look!Wir haben unsere Webseite für Sie neu strukturiert! Die Startseite des KVJS präsentiert sich jetzt in einem modernen und frischen Design. Dank einer intuitiveren Seitenstruktur, vor allem auch im Bereich Jugend finden Sie nun noch schneller die Informationen, die Sie suchen. Schauen Sie vorbei und entdecken Sie die Neuerungen selbst! Förderung SchulsozialarbeitMit dem Förderzeitraum 2024/2025 ist die Antragstellung in Papierform Vergangenheit, denn diese erfolgt künftig auf digitalem Weg. Über folgenden Link gelangen Sie zur Website des KVJS / digitale Antragstellung: Landesförderprogramm Schulsozialarbeit – administrative Begleitung/Beratung: KVJS Die digitale Antragstellung ist bis zum 31. Juli 2024 freigeschaltet. Zu einem späteren Zeitpunkt ist eine Antragstellung nicht mehr möglich. Wir bitten Sie darum, die Ihnen bereitgestellten Informationen auf unserer Website aufmerksam durchzulesen. Schauen Sie sich auch gerne das Erklärvideo dazu an.
Unsere neueste VeröffentlichungUnsere neuste Publikation ist in Zusammenarbeit des KVJS-Landesjugendamtes mit Fach- und Leitungskräften der Jugendämter sowie in Abstimmung mit Städtetag und Landkreistag Baden-Württemberg entstanden. Die in der Orientierungshilfe „Rahmenbedingungen in der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII“ beschriebenen fachlichen und strukturellen Rahmenbedingungen unterstützen die Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe und können so - insbesondere in der aktuellen Situation - dazu beitragen, die dringend erforderlichen Möglichkeiten der Fremdunterbringung junger Menschen in Pflegefamilien zu erhalten. Neue TagungsberichteAm 4. Juli 2024 veranstaltete das KVJS-Landesjugendamt in Kooperation mit der Servicestelle junge Geflüchtete einen Fachtag zur gestiegenen Zahl unbegleiteter minderjähriger Ausländer. „Es geht auch darum, die jungen Menschen selbst mit ihren Bedarfen und eigenen Perspektiven in den Mittelpunkt zu stellen,“ so Gerald Häcker (Dezernatsleiter des KVJS-Landesjugendamts). Mit Fachvorträgen, Foren und einem Abschlussfilm bot der Fachtag eine Plattform für Austausch und die Entwicklung neuer Lösungsansätze. Die Tagungsdokumentation wird in Kürze auf der Webseite der Servicestelle für junge Geflüchtete veröffentlicht. Am 4. Juli 2024 fand ein Fachtag zu den gestiegenen und vielfältigen Herausforderungen in der Schulsozialarbeit statt, organisiert vom KVJS-Landesjugendamt. Trägerverantwortliche sowie Koordinator:innen der Schulsozialarbeit nutzten die Plattform für Austausch und Vernetzung. Nach einführenden Impulsvorträgen zu Themen wie dem demografischen Wandel und der Fachkräftesituation folgten praxisnahe Workshops, in denen Ideen und Lösungsvorschläge erarbeitet wurden. Die Veranstaltung bot wertvolle Einblicke und förderte die Zusammenarbeit, um die Schulsozialarbeit zukunftssicher zu gestalten. Interessante Informationen und Hinweise für das Arbeitsfeld Schulsozialarbeit Der diesjährige Fachtag, organisiert in Zusammenarbeit mit der LAG Jugendsozialarbeit, beleuchtete die drängenden Themen Fachkräftemangel und demografischer Wandel. Angesichts einer hohen Anzahl junger Menschen ohne Berufsausbildung diskutierten Vertreter*innen von Ministerien, der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberverbänden und Jugendsozialarbeit über Lösungen für den Übergang von der Schule in den Beruf. Der Fachtag betonte die Notwendigkeit gemeinsamer Anstrengungen und nachhaltiger Maßnahmen, um die Ausbildungsreife zu fördern und keine Jugendlichen zurückzulassen. TeilhabeDer Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. (DV) veröffentlichte eine Empfehlung zur Weiterentwicklung eines inklusiven Kinderschutzes. Nach Auffassung des DV muss es Anspruch eines inklusiven Kinderschutzes sein, dass alle Kinder (unabhängig von Behinderungen, aber auch unabhängig von sozialer Herkunft, Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, Staatsbürgerschaft oder anderer individueller Merkmale und Fähigkeiten) gleichberechtigt geschützt werden. Mit diesem Anspruch setzt sich der DV in seiner Empfehlung auseinander. Die Empfehlung steht im Volltext unter nachfolgendem Link zum Download bereit: Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private… (deutscher-verein.de) Der Verband Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder (KTK)- Bundesverband e.V. hat gemeinsam mit dem Bundesverband Caritas Kinder- und Jugendhilfe e. V. (BVkE) den Fachtag „Qualität im Ganztag – Teilhabe ermöglichen“ angeboten. Ab 2026 gibt das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindern im Grundschulalter einen individuellen Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung in einer Tageseinrichtung, der stufenweise eingeführt wird. Dieser Anspruch soll zu mehr Bildungsgerechtigkeit führen und zum Abbau von Benachteiligungen beitragen. In der Pressemitteilung finden Sie Forderungen, die bei der Fachtagung am 25.06.2024 formuliert wurden. Auf Wunsch der Initiative „NichtGenesenKids e.V.“, möchten wir Sie als Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe gerne über die neuroimmunologische Erkrankung „ME/CFS“ informieren. Junge Menschen als Adressat*innen der Kinder- und Jugendhilfe können davon betroffen sein. Bei der Erkrankung treten über 200 verschiedene Symptome auf. Das Hauptkriterium ist die sogenannte „Belastungsintoleranz (PEM)“, bei der es unmittelbar oder im schlimmsten Fall 24–72 Stunden nach einer Belastung zu einer potentiell dauerhaften Verschlechterung aller Symptome kommt. „ME/CFS“ kann nach einer SARS-CoV2-Infektion auftreten, als schwerste Form von Post COVID, ebenso wie z.B. nach anderen viralen oder bakteriellen Infektionen. Aufgrund der vielen verschiedenen Symptome fällt eine Diagnose sowie eine Einschätzung für das Kontaktumfeld der betroffenen jungen Menschen schwer. Die Initiative möchte deshalb die verschiedenen Bezugssysteme von jungen Menschen für die Erkrankung sensibilisieren. FörderungUnter dem Motto „Vielfalt gemeinsam gestalten – Inklusion in der frühkindlichen Bildung“ veranstaltet die WGV-Stiftung über die kommenden drei Jahre hinweg eine Ausschreibungsreihe, in der jährlich ein zukunftsträchtiges Projekt in Württemberg ausgezeichnet und mit einer Fördersumme in Höhe von 100.000 Euro (50.000 Euro pro Jahr) unterstützt wird. Bis zum offiziellen Einsendeschluss am 31. Oktober 2024 können sich ab sofort alle geeigneten Leistungserbringer, Kommunen und Träger von Kindertageseinrichtungen, die ihren Sitz im Geschäftsgebiet der Württembergischen Gemeinde-Versicherung a.G. – früheres Land Württemberg und Hohenzollern – haben über die Webseite der WGV-Stiftung bewerben. Weitere Informationen finden Sie im Flyer sowie auf der Homepage der WGV-Stiftung. VerschiedenesDer Bundesjugendring und der Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten e.V. (AdB) haben eine umfassende Handreichung zum Thema „Mythos Neutralitätsgebot“ für freie Träger herausgegeben. Diese Handreichung räumt mit dem weit verbreiteten Missverständnis auf, dass nicht-staatliche Akteure in der Kinder- und Jugendarbeit sowie der politischen Bildung einem Neutralitätsgebot unterliegen. Oft wird dieser Mythos politisch instrumentalisiert und führt zur Verunsicherung freier Träger, was ihre Arbeit erheblich einschränkt. Der Leitfaden soll insbesondere Jugendverbände, Bildungsstätten und andere Organisationen der außerschulischen politischen Bildung in ihrem politischen Handeln stärken und unterstützen. Mehr dazu unter: Handreichung zum Mythos „Neutralitätsgebot“ veröffentlicht (dbjr.de) Das Bündnis für ein Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit (BfZ) hat im November 2023 ein Positionspapier veröffentlicht, das die Notwendigkeit einer Reform des § 53 StPO betont. Soziale Arbeit, als praxisorientierte Profession und wissenschaftliche Disziplin, fördert gesellschaftliche Veränderungen, soziale Entwicklungen und den sozialen Zusammenhalt. Ein zentrales Element dieser Arbeit ist das auf Vertrauen basierende Verhältnis zwischen Sozialarbeitenden und ihren Klient*innen. Aktuell sind staatlich anerkannte Sozialarbeiter:innen nicht vor Zeugenaussagen vor Gericht oder bei polizeilichen Vernehmungen geschützt. Dies untergräbt das Vertrauensverhältnis und erschwert die Arbeit erheblich. Das BfZ fordert daher die Aufnahme von Sozialarbeiter:innen in den Schutzrahmen des § 53 Strafprozessordnung (StPO), um eine vertrauensvolle und effektive Zusammenarbeit sicherzustellen. Das Positionspapier sowie weitere Informationen finden Sie unter: Auch bei der Jahrestagung der Mobilen Jugendarbeit / Streetwork wurde dieses Thema ausführlich diskutiert. Den vollständigen Bericht zur Tagung finden Sie hier: Jahrestagung der Mobilen Jugendarbeit / Streetwork Baden-Württemberg 2024: KVJS Am 1. April 2024 ist das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft getreten. In der Praxis bestehen jedoch noch viele Unklarheiten und Fragen. Anbauvereinigungen müssen über einen geschulten Präventionsbeauftragten und ein schlüssiges Gesundheits- und Jugendschutzkonzept verfügen. Für auffällig konsumierende Jugendliche und junge Erwachsene sollten flächendeckend Frühinterventionsprogramme zur Verfügung stehen. Schule sollte ein Ort sein, an dem sich alle Schüler*innen wohl fühlen und keine Diskriminierung erleben. Und doch sind Benachteiligungen auch im Bildungssystem Realität. Viele Schulen in Deutschland versuchen mit unterschiedlichsten Maßnahmen, Diskriminierungen vorzubeugen und sie abzubauen. Um ihre Erfahrungen breit nutzbar zu machen, hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes Beispiele guter Praxis gegen Diskriminierung in allgemein- und berufsbildenden Schulen sammeln und auswerten lassen. Die Ergebnisse der Publikation „Was tun gegen Diskriminierung an Schulen? Beispiele Guter Praxis“ möchten wir Ihnen vorstellen und gemeinsam mit den Autor*innen Andreas Foitzik, Julia Kaiser und Sotiria Midelia diskutieren: Donnerstag, den 5. September 2024 Die Veranstaltung wird von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ausgerichtet und von Dolmetscher*innen der Deutschen Gebärdensprache begleitet. Bereits jetzt können Sie sich anmelden unter Veranstaltungen@ads.bund.de. Eine gesonderte Einladung mit allen Informationen zur Veranstaltung wird Ihnen im August zugehen. Das Fitnessbarometer 2024 verzeichnet neue Rekorde bei der Anzahl der getesteten Kinder und lenkt die Aufmerksamkeit auf den Einfluss der Corona-Pandemie und den alarmierenden „Gewichtssprung“ von Kindergarten zu Grundschule. Das Fitnessniveau der Kinder sinkt weiter, während das Übergewicht, insbesondere Adipositas, dramatisch zunimmt. Mit 7.358 getesteten Kindern im Jahr 2023 zeigt das Fitnessbarometer ein gesteigertes Interesse an Bewegungsförderung. Die Turnbeutelbande der Kinderturnstiftung Baden-Württemberg trägt maßgeblich dazu bei, indem sie seit 12 Jahren kostenfrei Motorik-Tests anbietet, um die Wirksamkeit von Bewegungsangeboten zu überprüfen. Die Daten verdeutlichen einen konstanten Abwärtstrend im Fitnessniveau seit 2012, verstärkt durch die Corona-Pandemie. Besonders besorgniserregend ist die Verdoppelung des Anteils adipöser Kinder vom Kindergarten zur Grundschule. Experten warnen vor den langfristigen gesundheitlichen Folgen und rufen zu einem umfassenden Aktionsplan auf, um die körperliche Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Kinder zu verbessern. Zu guter LetztRedaktioneller Hinweis: ......................................................... Angaben über die Bildrechte der hier veröffentlichten Fotos, Logos und Grafiken stehen im Bildnachweis. ......................................................... Aufgabenverteilung und Ansprechpersonen im Dezernat 4 finden Sie hier. ......................................................... Newsletter verpasst? ......................................................... Nächster Erscheinungstermin ......................................................... Newsletter empfehlen ......................................................... Newsletterdaten
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