Infektionsschutzgesetz
Der KVJS ist der nachrangig zuständige Kostenträger für die Beratung und Untersuchung sowie im Einzelfall auch für die ambulante Behandlung bezüglich sexuell übertragbarer Krankheiten und Tuberkulose. Diese Zuständigkeit des KVJS ist in §§ 1 und 2 des Landesgesetzes über die Kostentragung bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose vom 25.02.2003 zu finden. Soweit die von der Maßnahme betroffene Person gegen einen anderen Kostenträger einen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattungen der Aufwendungen für entsprechende Leistungen hätte, ist dieser zur Tragung der Sachkosten verpflichtet (§§ 19 Abs. 2, 69 IfSG). Ob vorrangige Ansprüche bestehen, ist vom Gesundheitsamt zu prüfen. Insbesondere ist eine bestehende (in- oder ausländische) Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Das Gesundheitsamt bzw. der beauftragte Arzt oder das Labor stellt die verauslagten Kosten dem KVJS in Rechnung.