Hilfe für Deutsche im Ausland
Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können im allgemeinen keine Leistungen der deutschen Sozialhilfe erhalten.
Ausnahmen sind in Einzelfällen möglich, wenn sich Deutsche im Ausland in einer existenziellen Notlage befinden und nicht nach Deutschland zurückkehren können. Die näheren Einzelheiten sind in § 24 Sozialgesetzbuch XII geregelt.
Auf der Grundlage dieser Ausnahmeregelung betreut der KVJS in geringer Fallzahl weltweit bedürftige Menschen, die in Baden-Württemberg geboren wurden.
Betroffenen Personen wird geraten, sich wegen einer Antragstellung mit der Deutschen Botschaft in ihrem Aufenthaltsland in Verbindung zu setzen. Diese leitet dann den Antrag mit einer Stellungnahme weiter.