Förderprogramm zur Inklusion
Die langjährige Erfahrung hat gezeigt, dass neben der aktiven Entscheidung des Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer einzustellen, auch der finanzielle Ausgleich der manchmal geringeren Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer diese Arbeitsverhältnisse dauerhaft stabilisiert.
Die Veränderungen, die das Bundesteilhabegesetz (BTHG) mit sich gebracht hat, haben in Baden-Württemberg dazu geführt, dass das langjährig bewährte Förderprogramm "Arbeit Inklusiv -Teil 1 und 2" angepasst wurde. Durch das Programm werden neu gegründete Arbeitsverhältnisse dauerhaft gefördert. Das im BTHG verankerte "Budget für Arbeit " wurde in Baden-Württemberg in das Förderprogramm Arbeit Inklusiv als Teil 2 integriert.
Wenn Sie als Arbeitgeber beabsichtigen, ein Arbeitsverhältnis zu gründen, wenden Sie sich am besten direkt an den für Sie zuständigen Integrationsfachdienst.
Das Antragsformular erhalten Sie ebenfalls beim Integrationsfachdienst.
Als Arbeitgeber können Sie durch das Förderprogramm "Arbeit Inklusiv - Teil 1" nachhaltige finanzielle Unterstützung erhalten, wenn Sie Menschen mit einem besonderen Unterstützungsbedarf einstellen. Die künftigen Arbeitnehmer wurden in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) gezielt auf das neue Arbeitsverhältnis vorbereitet oder haben die berufliche Orientierung und Vorbereitung über die Berufsvorbereitende Einrichtung (BVE) und die Kooperative Berufliche Bildung und Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (KoBV) erfolgreich abgeschlossen.
Der Integrationsfachdienst begleitet alle Arbeitsverhältnisse, die mit "Arbeit Inklusiv – Teil 1" gegründet werden, und kümmert sich um die individuelle Förderung, die dem Bedarf am Arbeitsplatz gerecht wird. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen können Sie sich als Arbeitgeber auf eine fünfjährige Förderung durch die Agentur für Arbeit, das Integrationsamt des KVJS und gegebenenfalls durch den Träger der örtlichen Eingliederungshilfe verlassen und bekommen so die nötige Planungssicherheit.
Mit dem Programm "Arbeit Inklusiv – Teil 2" wurde in Baden-Württemberg das im BTHG enthaltene „Budget für Arbeit“ umgesetzt. Im Unterschied zum Teil 1 müssen Sie als Arbeitgeber bei diesen Arbeitsverhältnissen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen. Die finanzielle Förderung wird durch den örtlichen Träger der Eingliederungshilfe in Ergänzung durch das Integrationsamt des KVJS sichergestellt. Arbeitnehmer, die durch den Teil 2 gefördert werden, sind berechtigt, in einer WfbM zu arbeiten, und erreichen durch dieses Förderprogramm eine Beschäftigung am allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Förderung ist auch hier zunächst auf fünf Jahre angelegt, wird aber in der Regel dauerhaft sein. Die Förderung kann bis zu 70% des Bruttolohnes, den der Arbeitgeber bezahlt, betragen.
Hier finden Sie die Fördergrundsätze "Arbeit Inklusiv" - Stand 01.01.2022
Das Konversionsprojekt soll mehr Werkstattbeschäftigte in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse bringen. Dazu sollen Plätze in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) zu Arbeitsplätzen in Inklusionsbetrieben umgewandelt werden. Das Projekt startete am 1. Juli 2024.
Im Rahmen des KVJS-Pilotprojekts wird es WfbM-Trägern erstmals ermöglicht, ausgelagerte Arbeitsgruppen und Zweckbetriebe der WfbM rechtlich in einen Inklusionsbetrieb umzuwandeln. In der Folge ändert sich der rechtliche Status der dort beschäftigten Menschen mit Behinderung: weg von einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis innerhalb der WfbM hin zu einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis im Inklusionsbetrieb.
Mit dem Konversionsprojekt wird eine Lücke in der Förderlandschaft geschlossen. Bisher mussten WfbM ihre Inklusionsbetriebe organisatorisch ausgründen. Gefördert werden zum einen Träger von WfbM (institutionelle Förderung), die bereit sind, ausgelagerte Arbeitsgruppen oder eigene Zweckbetriebe von der Rechtsform der WfbM in die Rechtsform eines Inklusionsbetriebes zu überführen. Zu diesem Zweck können die Träger rechtlich unselbstständige Inklusionsabteilungen bilden, Inklusionsunternehmen ausgründen oder mit bereits bestehenden Inklusionsunternehmen in eigener oder fremder Trägerschaft kooperieren. Zum anderen werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse für Menschen mit einer wesentlichen Behinderung gefördert, die vorher in ausgelagerten Arbeitsgruppen oder Zweckbetrieben der WfbM beschäftigt waren und der Zielgruppe der Inklusionsbetriebe nach §215 Abs. 2 SGB IX entsprechen (individuelle Förderung).
„Die Gestaltungsmöglichkeiten werden dadurch größer“, sagt Berthold Deusch, der Leiter des Inklusions- und Integrationsamts und Initiator des Projekts. Im Konversionsprojekt können die Arbeitsverhältnisse mit dem Budget für Arbeit gefördert werden, weil die Beschäftigten gruppenbezogen konvertieren, nicht individuell. Auch kann es - in begründeten Fällen - Ausnahmen vom üblichen Beschäftigungsverhältnis von je 50 Prozent Menschen mit und ohne Behinderung in Inklusionsbetrieben geben. Berthold Deusch: „Wir wenden hier Ermessen an. Es handelt sich um eine Vorschrift, die in der Regel eingehalten werden soll. Aber es gibt Ausnahmen. Wir weichen auch bei bestehenden Inklusionsunternehmen in begründeten Ausnahmen davon nach oben ab, wenn dadurch der inklusive Aspekt und die Wirtschaftlichkeit nicht gefährdet werden.“ In Baden-Württemberg arbeiten rund 27.000 Beschäftigte im Arbeitsbereich einer WfbM, davon rund 10 Prozent in ausgelagerten Arbeitsplätzen. Ziel des Pilotprojekts ist es, rund 300 Beschäftigungsverhältnisse umzuwandeln.
Von Mitte bis Ende des Jahres 2024 läuft die erste Phase, in der Werkstätten ihr Interesse an einer Konversion bekunden können, eine zweite Phase des Anbahnungsverfahrens wird von Januar bis Juni 2025 laufen. Dabei geht es zunächst darum, das Vorhaben der WfbM genauer unter die Lupe zu nehmen. Eine Verpflichtung zur Konversion entsteht damit noch nicht. „Der marktwirtschaftliche Druck wird höher sein. Deshalb ist es für uns wichtig, dass sich diese Unternehmen in Bezug auf ihre Marktfähigkeit noch einmal neu aufstellen. Wir bezahlen für die Projekte betriebswirtschaftliche arbeitsrechtliche Beratung“, so Berthold Deusch. Auch eine Evaluation ist eingeplant.
Die durch das Modellvorhaben entstandenen Inklusionsabteilungen erhalten einen Bestandsschutz. Sie können auch über die Projektphase hinaus nach den Grundsätzen zur Förderung von Konversionsprojekten als Inklusionsbetriebe weiter gefördert werden. Die Rahmenbedingungen des Projekts waren im Vorfeld u. a. mit der Landesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen Baden-Württemberg (LAG WfbM) und der Landesarbeitsgemeinschaft Werkstatträte diskutiert und weiterentwickelt worden. Werkstatträte sollen zudem in lokalen Umsetzungsteams sowie im Begleitkreis zur Evaluation auf Landesebene vertreten sein.
Förderanträge können seit dem 1. Juli 2024 formlos beim KVJS unter der E-Mail-Adresse konversionsprojekt@kvjs.de gestellt werden. Die Bewerbungsfrist für die erste Tranche endet am 31.10.2024.