Anerkennung freie Träger der Jugendhilfe

Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind. Die Anerkennung ist keine Voraussetzung für ein Tätigwerden des Trägers.

Informationen

Durch die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erhält dieser einen bevorzugten Status im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugendhilfe. Mit der Anerkennung verbunden ist die Erwartung an eine maßgebliche Beteiligung des Trägers an der Jugendhilfeplanung oder anderen Formen der Zusammenarbeit. Unter anderem kann ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss vorschlagen. Bei einer landesweiten Anerkennung hat er ein Vorschlagsrecht für den Landesjugendhilfeausschuss. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe voraus.

Träger (wie zum Beispiel Jugendverbände), die überwiegend Jugendarbeit machen, können sich als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkennen lassen. Diese spezielle Anerkennungsmöglichkeit gibt es nur in Baden-Württemberg. Das Land Baden-Württemberg fördert unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeit von anerkannten Trägern der außerschulischen Jugendbildung. Die Anerkennung als Träger der außerschulischen Jugendbildung umfasst die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.

Die Zuständigkeit für die Anerkennung sowohl als Träger der freien Jugendhilfe und der außerschulischen Jugendbildung liegt beim örtlichen Jugendamt, wenn der Träger im Wesentlichen im Bezirk des Jugendamtes tätig ist. Eine Zuständigkeit durch das Landesjugendamt könnte gegeben sein, wenn der Träger in mehreren Jugendamtsbezirken tätig ist, oder landesweite Bedeutung besteht.

Kontakt

Heike Weninger

Stellungnahmen Familiengerichte, Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe

Telefon: 0711 6375-407