Anerkennung freie Träger der Jugendhilfe
Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind. Die Anerkennung ist keine Voraussetzung für ein Tätigwerden des Trägers.
Informationen
Durch die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erhält dieser einen bevorzugten Status im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugendhilfe. Mit der Anerkennung verbunden ist die Erwartung an eine maßgebliche Beteiligung des Trägers an der Jugendhilfeplanung oder anderen Formen der Zusammenarbeit. Unter anderem kann ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe Mitglieder für den Jugendhilfeausschuss vorschlagen. Bei einer landesweiten Anerkennung hat er ein Vorschlagsrecht für den Landesjugendhilfeausschuss. Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe voraus.
Träger (wie zum Beispiel Jugendverbände), die überwiegend Jugendarbeit machen, können sich als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkennen lassen. Diese spezielle Anerkennungsmöglichkeit gibt es nur in Baden-Württemberg. Das Land Baden-Württemberg fördert unter bestimmten Voraussetzungen die Arbeit von anerkannten Trägern der außerschulischen Jugendbildung. Die Anerkennung als Träger der außerschulischen Jugendbildung umfasst die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.
Die Vorschriften zur Zuständigkeit für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe wurden in § 14 Gesetz über die Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg (LKJHG) vollständig neugefasst. Angepasst wurden dadurch auch die Zuständigkeitsregelungen für die Anerkennung als Träger der außerschulischen Jugendbildung in § 17 Jugendbildungsgesetz (JBG).
Vorrangig ist dasjenige Jugendamt für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe und der außerschulischen Jugendbildung zuständig, in dessen Bezirk der Träger seinen Sitz hat und in welchem er ausschließlich oder überwiegend tätig ist.
Sind jedoch der Sitz und die überwiegende Tätigkeit verschiedenen Jugendamtsbezirken zuzuordnen, ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk der Träger ausschließlich oder überwiegend tätig ist.
Wenn der Träger in den Bezirken mehrerer Jugendämter des Landes oder auf Landesebene tätig ist und in Baden-Württemberg seinen Sitz hat, ist das Landesjugendamt zuständig, es sei denn, dass eine überwiegende Tätigkeit in einem Jugendamt vorliegt. Entfallen ist die Regelung, wonach in Fällen von landesweiter Bedeutung das Einvernehmen mit der obersten Landesjugendbehörde herzustellen ist.
Weitere Änderungen und ausführliche Informationen dazu, können Sie dem Rundschreiben (156/2025) entnehmen.
Kontakt
Heike Weninger
Stellungnahmen Familiengerichte, Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe
Telefon: 0711 6375-407