Betriebliches Integrationsteam

Das betriebliche Integrationsteam unterstützt schwerbehinderte Menschen bei der Teilhabe im Arbeitsleben.

Es besteht insbesondere aus:

  • Betriebsrat, Personalrat oder kirchlicher Mitarbeitervertretung
  • Schwerbehindertenvertretung
  • Inklusionsbeauftragte/r des Arbeitgebers

Das Integrationsteam sorgt dafür, dass die schwerbehinderten Menschen im Betrieb oder der Dienststelle ihre Kenntnisse und Fähigkeiten optimal entfalten können. Dazu wird es von weiteren Helfern unterstützt, zum Beispiel vom Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem betrieblichen Sozialdienst. Es kann sich aber auch zusätzliche Hilfe von außen holen, zum Beispiel vom Integrationsamt, der Agentur für Arbeit oder der Rentenversicherung.

Das Integrationsteam wirkt maßgeblich bei der Erarbeitung und beim Abschluss einer Inklusionsvereinbarung mit und nimmt eine wichtige Funktion im Rahmen der Prävention und innerhalb des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) wahr.

Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers

Die Inklusionsbeauftragten sind die persönlichen und kompetenten Ansprechpartner des Arbeitgebers/der Dienststelle bei der Umsetzung der Inklusion im betrieblichen oder dienstlichen Alltag.

Arbeitgeber müssen diesen Beauftragten bestellen, der sie in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt. Falls erforderlich, können auch mehrere Beauftragte bestellt werden. „Bestellung“ bedeutet, dass der Arbeitgeber bestimmt, wer diese Funktion wahrnimmt. Der Beauftragte soll möglichst selbst schwerbehindert sein. Der Beauftragte überwacht, dass der Arbeitgeber seine gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der schwerbehinderten Belegschaft erfüllt. Dazu arbeitet er eng mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- und Personalrat sowie externen Institutionen wie dem Integrationsamt und der Agentur für Arbeit zusammen. Da der Beauftragte den Arbeitgeber nach außen vertritt, handelt es sich oft um Personen aus dem Personalwesen oder Bereichen, die der Geschäftsführung zugeordnet sind.

Betriebs- und Personalrat

Die folgenden Informationen über die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Betriebs- und Personalrats gelten grundsätzlich auch für kirchliche Mitarbeitervertretungen. Sie bieten jedoch nur einen kurzen Überblick über die umfangreiche Materie. Beachten Sie deshalb unser Infomaterial und umfangreiches Fortbildungsangebot!

  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und Arbeitsschutzvorschriften.
  • Förderung der Teilhabe von schwerbehinderten Arbeitnehmern. Wie die Schwerbehindertenvertretung müssen der Betriebs- und Personalrat darauf achten, dass der Arbeitgeber seine Pflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen einhält. Dazu gehören beispielsweise die Erfüllung der Beschäftigungspflicht, die behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze und die berufliche Entwicklung schwerbehinderter Mitarbeiter.
  • Wahl einer Schwerbehindertenvertretung anregen.
  • Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber, dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers und der Schwerbehindertenvertretung.
  • Datenschutz: Stillschweigen über alle personellen Maßnahmen und persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die einer vertraulichen Behandlung bedürfen.
  • Beteiligungs- oder Mitbestimmungsrechte bei personellen Maßnahmen wie Versetzungen, Umgruppierungen, Eingruppierungen oder der Bewerbung von schwerbehinderten Arbeitnehmern.
  • Verweigerungsrecht bei personellen Entscheidungen des Arbeitgebers - allerdings nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen. Zum Beispiel kann die Einstellung eines nicht behinderten Stellenbewerbers abgelehnt werden, wenn der Arbeitgeber zuvor nicht geprüft hat, ob der Arbeitsplatz mit einem bei der Arbeitsagentur gemeldeten schwerbehinderten Arbeitssuchenden besetzt werden kann.
  • Anhörung vor einer Kündigung: Vor der Kündigung eines Mitarbeiters muss der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat anhören. Bei der Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern holt auch das Integrationsamt eine Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrates ein.
  • Benachteiligungsverbot: Betriebsrats- und Personalratsmitglieder dürfen wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
  • Besonderer Kündigungsschutz: Eine ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit und bis zum Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit nicht möglich. Zu einer Kündigung aus einem wichtigen Grund oder einer Versetzung, die zum Verlust des Amtes führen würde, muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats einholen.
  • Freistellung: Betriebsrats- und Personalratsmitglieder sind für die Durchführung ihrer Aufgaben von der Arbeit ohne Minderung ihrer Vergütung freizustellen. Der Umfang der Freistellung hängt von der Zahl der Beschäftigten und den betrieblichen Verhältnissen ab.
  • Kostenfreiheit: Die Kosten, die durch die Arbeit entstehen, muss der Arbeitgeber übernehmen.

Die Schwerbehindertenvertretung

Die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten wird umgangssprachlich als Schwerbehindertenvertretung (SBV) bezeichnet. Die genaue Bezeichnung nach dem neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) lautet „Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen". In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, ist neben der Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson) wenigstens ein Stellvertreter zu wählen.

Unsere Homepage bietet nur die wichtigsten Informationen für die Schwerbehindertenvertretung. Weitere interessante Informationen für die tägliche Praxis finden Sie auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH). Es gibt dort auch eine "Online-Akademie" mit interaktiven Lernprogrammen.

Beachten Sie auch unser Infomaterial und umfangreiches Fortbildungsangebot!

  • Förderung der Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen am Arbeitsleben im Betrieb oder in der Dienststelle.
  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen und Arbeitsschutzvorschriften.
  • Unterstützung schwerbehinderter Mitarbeiter bei der Beantragung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilhabe am Arbeitsleben und bei der Beantragung der Schwerbehinderteneigenschaft oder einer Gleichstellung.
  • Anregungen und Beschwerdenentgegennehmen und deren Erledigung organisieren
  • Datenschutz: Geheimhaltungspflicht bezüglich personen- und betriebsrelevanter Daten.
  • Mitwirkung bei der Einstellung schwerbehinderter Menschen und der Besetzung von Arbeitsplätzen
  • Anhörungs- und Mitteilungsrechte: Pflicht des Arbeitgebers, in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten betreffen, zu unterrichten und vor Entscheidungen anzuhören. Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters ist ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unwirksam.
  • Recht auf Aussetzung von Entscheidungen für die Dauer einer Woche zur Nachholung einer fehlenden Anhörung.
  • Initiative für Verhandlungen über eine Inklusionsvereinbarung
  • Teilnahmerecht an allen Sitzungen des Betriebs-/Personalrates, seinen Ausschüssen und dem Arbeitsschutzausschuss. Recht, Themen bezüglich der Teilhabe schwerbehinderter Beschäftigter auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
  • Aussetzungsrecht von Beschlüssen des Betriebs- oder Personalrats für eine Woche, wenn Interessen der schwerbehinderten Belegschaft beeinträchtigt erscheinen.
  • Recht auf eine jährliche Schwerbehindertenversammlung im Betrieb oder in der Dienststelle. Bei Bedarf kann die Versammlung auch öfter stattfinden.
  • Informationsrecht: die SBV erhält jährlich eine Mehrfertigung der Anzeige des Arbeitgebers zur Ausgleichsabgabe
  • Benachteiligungsverbot: die SBV darf wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
  • Zusätzlicher Kündigungsschutz wie Betriebs-/Personalräte.
  • Freistellung von der Arbeit ohne Minderung der Bezüge für die Erfüllung der erforderlichen Aufgaben. Der Umfang der Freistellung hängt von der Zahl der Beschäftigten und den betrieblichen Verhältnissen ab. 
  • Kostenfreiheit: Die Kosten, die durch die Aufgabenerfüllung entstehen, muss der Arbeitgeber übernehmen.

Zuständig für die Einleitung der Wahl ist die bisherige Schwerbehindertenvertretung. Ist noch keine Schwerbehindertenvertretung  gewählt, so können das für den Betrieb oder die Dienststelle zuständige Integrationsamt, der Betriebsrat oder Personalrat oder drei Wahlberechtigte die Wahl organisieren.

Wenigstens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen müssen nicht nur vorübergehend im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigt sein.

Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen.

Wählbar sind alle Beschäftigten, die auch in den Betriebs-/Personalrat oder MAV gewählt werden können.
Vorausgesetzt,

  • sie sind über 18 Jahre,
  • nicht nur vorübergehend beschäftigt,
  • seit sechs Monaten im Betrieb bzw. in der Dienststelle beschäftigt.

Die Schwerbehindertenvertretung und stellvertretende Mitglieder müssen nicht selbst schwerbehindert sein.

Weitere Informationen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (bih.de) finden Sie hier.

Wenn die Zahl von wenigstens fünf schwerbehinderten Menschen nicht erreicht wird, dann ist eventuell die Zusammenfassung eines Betriebes oder einer Dienststelle mit anderen Betrieben des gleichen Arbeitgebers bzw. Dienststellen möglich. Das kann nur mit einem räumlich nahe liegenden Betrieb desselben Arbeitgebers oder mit einer räumlich nahe liegenden und grundsätzlich gleichstufigen Dienststelle derselben Verwaltung erfolgen. Über die Zusammenfassungen muss man sich vorab mit dem Integrationsamt ins Benehmen setzen.

Die Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November statt.
Außerhalb dieser Zeiten finden Wahlen statt, wenn:

  • die letzte Wahl erfolgreich angefochten wurde,
  • das Amt vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt,
  • es bisher noch keine Schwerbehindertenvertretung gibt.

Die Wahlen für die sogenannten Stufenvertretungen werden anschließend durchgeführt. Die regelmäßige Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung findet im Zeitraum vom 01.12 bis 31.01 statt, die der Konzernschwerbehindertenvertretung vom 01.02 bis 31.03.

Stufenvertretungen sind

  • die Konzernschwerbehindertenvertretung für mehrere Unternehmen eines Konzerns,
  • die Gesamtschwerbehindertenvertretung für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen,
  • die Bezirksschwerbehindertenvertretung bei Mittelbehörden mit mehreren nachgeordneten Dienststellen und
  • die Hauptschwerbehindertenvertretung bei den obersten Dienstbehörden.

In Betrieben oder Dienststellen, in denen weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind, kann in der Regel ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt werden. Dabei wird zu einer Wahlversammlung der schwerbehinderten Menschen eingeladen. In der Versammlung wird dann ein Wahlleiter gewählt, der die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und mindestens eines stellvertretenden Mitglieds durchführt.

Ab 50 wahlberechtigten Personen muss ein förmliches Wahlverfahren durchgeführt werden. Dafür bestellt die bisherige Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen Beschäftigten. Wenn keine Schwerbehindertenvertretung vorhanden ist, können der Betriebs- oder Personalrat, drei Wahlberechtigte oder das Integrationsamt zu einer Versammlung der Wahlberechtigten einladen. In dieser Versammlung wählen sie dann den dreiköpfigen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand muss anschließend die Wahl unverzüglich einleiten und dafür sorgen, dass sie ordnungsgemäß abläuft.

Ein Wahlrecht zwischen vereinfachtem und förmlichem Wahlverfahren besteht nicht.
Es ist das Wahlverfahren anzuwenden, dessen Voraussetzungen im jeweiligen Betrieb oder in der jeweiligen Dienststelle gegeben sind.
Detaillierte Beschreibungen zur Wahlvorbereitung und Durchführung des vereinfachten und förmlichen Wahlverfahrens gibt es in der Broschüre „ZB Spezial - Wahl der Schwerbehindertenvertretung“.

Das Wahlergebnis muss zwei Wochen aushängen und unverzüglich dem Betriebs-/Personalrat und dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Zusätzlich zum offiziellen Wahlaushang ist es empfehlenswert, die neu gewählte Schwerbehindertenvertretung auch in den betrieblichen Medien vorzustellen. Dafür können Sie ungewöhnliche Plakate von unserer Homepage herunterladen.

Wahlergebnis auch dem KVJS-Integrationsamt melden!


Bitte senden Sie das Wahlergebnis auch an E-Mail schreiben oder per Post an

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Frau Manuela Weimar
Erzbergerstraße 119
76133 Karlsruhe

Neu gewählte Schwerbehindertenvertretungen erhalten dann automatisch das notwendige Informationsmaterial für einen erfolgreichen Start.

Das Plakat gibt neu gewählten Schwerbehindertenvertretungen die Möglichkeit, sich auf ungewöhnliche Art im Betrieb vorzustellen. 

Kontakt

Manuela Weimar

Publikationsversand

Telefon: 0721 8107-942

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