Die Ausgleichsabgabe

Arbeitgeber, die schwerbehinderte Menschen nicht oder in zu geringem Umfang beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Dies betrifft Betriebe mit mindestens 20 Arbeitsplätzen. 

Ab 60 Arbeitsplätzen gilt eine Fünf-Prozent-Quote

Betriebe mit mindestens 60 Arbeitsplätzen im Jahresdurchschnitt müssen durchschnittlich fünf Prozent dieser Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen (Pflichtarbeitsplätze). Die Ausgleichsabgabe ist je nach Erfüllung der Beschäftigungsquote gestaffelt. Firmen, die Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten vergeben, können die Ausgleichsabgabe reduzieren.

Bis 31.03. des Folgejahres müssen Sie eine Anzeige über die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen erstellen (siehe Info rechts). Zudem müssen Sie die Ausgleichsabgabe bis dahin auch bezahlt haben. Sie erhalten also keine Aufforderung! Es handelt sich um eine sogenannte Selbstveranlagung.

Bitte beachten Sie unsere Datenschutzinformation zur Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten im Zusammenhang mit der Erhebung der Ausgleichsabgabe.

Beschäftigungsquote im Jahresdurchschnitt 2024monatliche Abgabe ab dem 1.1.2024 
0 Prozent720 Euro
Weniger als 2 Prozent360 Euro
Weniger als 3 Prozent245 Euro
3 Prozent bis weniger als 5 Prozent 140 Euro

Für Betriebe mit durchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen:

  • 140 Euro im Monat, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird und 210 Euro im Monat, wenn im Jahresdurchschnitt kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird. 

Für Betriebe mit durchschnittlich 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen:

  • 140 Euro im Monat, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden.
  • 245 Euro im Monat, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
  • 410 Euro im Monat, wenn im Jahresdurchschnittlich kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird. 

Kontakt

Thomas Winterstein

Fachberater

Telefon: 0721 8107-919

Bankverbindung

KVJS
Landesbank Baden-Württemberg
BLZ: 600 501 01
Konto-Nr: 222 82 82

IBAN:
DE14 6005 0101 0002 2282 82

BIC / SWIFT-Code:
SOLADEST600

Bitte geben Sie bei Ihrer Zahlung immer das 12-stellige Buchungszeichen an.


Falls der Sitz Ihres Unternehmens nicht in Baden-Württemberg ist, finden Sie die Adressen und Bankverbindungen der Integrationsämter in anderen Bundesländern auf www.iw-elan.de.

Weitere Informationen

Zur Berechnung der Ausgleichsabgabe wurde eine spezielle Software entwickelt. Diese steht unter www.iw-elan.de (früherer Name Rehadat-Elan) kostenfrei zur Verfügung.

Weitere ausführliche Informationen zur Ausgleichsabgabe finden Sie hier

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