Kündigungsschutz für pflegende Angehörige

KVJS prüft Zulässigkeit von Kündigungen

Arbeitnehmer, für die das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) gilt, haben einen besonderen Kündigungsschutz. Nur in besonderen Fällen ist eine Kündigung zulässig.

Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat den KVJS beauftragt, den Kündigungsschutz nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz wahrzunehmen. Das bedeutet, dass in Baden-Württemberg der KVJS auf Antrag des Arbeitgebers die Zulässigkeit einer Kündigung prüft.

Für die Entscheidung erhebt der KVJS - je nach Aufwand - eine Gebühr zwischen 200 und 1000 Euro.

Mehr erfahren Sie in dieser KVJS-Information.

Anträge auf Zulässigkeitserklärung senden Sie bitte an:

Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
Dezernat 3 / Referate 32, 33
Lindenspürstraße 39
70176 Stuttgart