Wirtschaftliche Jugendhilfe

    Die Wirtschaftliche Jugendhilfe (WJH) ist ein Fachdienst im Jugendamt, der die finanziellen Mittel für den festgestellten Jugendhilfebedarf nach dem SGB VIII bereitstellt und die verwaltungstechnischen Abläufe im Rahmen der Hilfegewährung fachlich und rechtmäßig steuert.

    Das KVJS-Landesjugendamt berät die örtlichen Jugendhilfeträger bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgaben, entwickelt für diese Empfehlungen, Arbeitspapiere, Orientierungshilfen etc. und bietet fachspezifische Fortbildungen an. 

    Die überörtliche Beratungstätigkeit wird themenbezogen von verschiedenen Arbeitsgruppen unterstützt, u.a. von der Arbeitsgruppe mit dem bisherigen Namen „AG Wirtschaftliche Jugendhilfe“ (AG WJH). Um die Struktur der Fachberatung mit den dazugehörigen Arbeitsgruppen zu verdeutlichen, wurde in Abstimmung mit dem Städte- und Landkreistag Baden-Württemberg eine Namensänderung der AG WJH beschlossen. Die Umbenennung erfolgte in Arbeitsgruppe „Kostenbeteiligung und Sonderaufwendungen“. Diese kommunale Arbeitsgruppe unterstützt eine landeseinheitliche Verfahrensweise bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften nach dem 8. Kapitel des SGB VIII sowie die Entwicklung und Anpassung von Empfehlungen zur Kostenbeteiligung und Sonderaufwendungen in Jugendhilfeeinrichtungen. Die Zusammensetzung der AG gestaltet sich paritätisch mit praxiserfahrenen Mitgliedern aus max. 6 Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg, je einer Vertretung aus dem Städte- und Landkreistag Baden-Württemberg sowie dem KVJS-Landesjugendamt und unter Beteiligung des Gemeindetags Baden-Württemberg.

    Sonderaufwendungen in Jugendhilfeeinrichtungen

    Einmalige Beihilfen und Zuschüsse nach § 39 Abs. 3 SGB VIII sind Annexleistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe. Diese Form der Leistungsgewährung an junge Menschen in Jugendhilfeeinrichtungen wird in Baden-Württemberg über kommunale Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen nach dem SGB VIII geregelt.

    RS 84/2024

    Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen nach dem SGB VIII in Jugendhilfeeinrichtungen

    Anlagen:

    Anlage 1: Empfehlungen Sonderaufwendungen

     

    RS 48/2024

    Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen nach dem SGB VIII in Jugendhilfeeinrichtungen

    Anlagen: 
    Empfehlungen Sonderaufwendungen ab 01.01.2024

    Empfehlungen Sonderaufwendungen

     

     

    RS 19/2023

    Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen nach dem SGB VIII in Jugendhilfeeinrichtungen

    Anlage 1

    Anlage 2

     

    RS 95/2021

    Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen nach dem SGB VIII in Jugendhilfeeinrichtungen

    Anlagen:

    Empfehlungen Sonderaufwendungen

    Anlage 1 KOB Heim

    Anlage 2 KOB BJW

    Anlage 3

    Anlage 4

     

    RS 34/2020

    Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen, Fortschreibung der Ziffern 2 und 6 der Empfehlungen, Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2021

    Anlage 1:

    Tabelle Barbeträge für Minderjährige ab 01.01.2021

    Anlage 2:

    VwV Barbetrag BW vom 03.12.2019

     

    RS 31/2020

    Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen nach dem SGB VIII in Jugendhilfeeinrichtungen

    Anlagen:

    Empfehlungen "Sonderaufwendungen im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) vollstationäre Hilfen in Jugendhilfeeinrichtungen"

    Kostenbeitragsberechnung – Junger Mensch im Betreuten Jugendwohnen

    Kostenbeitragsberechnung – Junger Mensch im Heim

     

    RS 21/2019

    Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen nach dem SGB VIII in Jugendhilfeeinrichtungen
    (Stand: 1. Oktober 2019)

    Anlagen:

    Empfehlungen

    Download Kostenbeitragsberechnung – Junger Mensch im Betreuten Jugendwohnen

    Download Kostenbeitragsberechnung – Junger Mensch im Heim

    Änderungsübersicht Empfehlungen

     

    RS 11/2015

    Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen (Stand: April 2015)

    Anlagen:

    Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen

    Download Kostenbeitragsrechnung - Junger Mensch im Betreuten Jugendwohnen

    Download Kostenbeitragsrechnung - Junger Mensch im Heim

     

    Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen (Stand: 01.01.2008)

    RS 34/2007 + Anlagen 1 und 2

    Ergänzende Hinweise zu den Empfehlungen:

    RS 09/2008

    Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2023 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6

    RS 143/2022 - Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen

    Anlage 1: Schreiben vom 16.12.2022

    Anlage 2: Schreiben vom 16.12.2022

     

    Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2022 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6

    RS 111/2021

    Anlage 1

    Anlage 2
     

    Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2021 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6 

    RS 43/2020

    Anlage 1

    Anlage 2
     

    Barbeträge für Minderjährige ab 1.1.2020 – Fortschreibung der Ziffer 2

    RS 29/2019
    VwV Barbetrag BW vom 3. Dezember 2019, Az.: 35-5011.2-005.05/2
    Tabelle Barbeträge für Minderjährige ab 1. Januar 2020
     

    Barbeträge für Minderjährige – rückwirkend ab 01.07.2018 – Fortschreibung der Ziffer 2

    RS 04/2019 + Anlage
     

    Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2019 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6

    RS 28/2018 + Anlage
     

    Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2018 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6

    RS 20/2017 + Anlage
     

    Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2017 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6

    RS 31/2016 + Anlage
     

    Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2016 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6

    RS 24/2015 + Anlage


    Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2015 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6

    RS 18/2014 + Anlage 1 + Anlage 2


    Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2014 - Fortschreibung der Ziffern 2 und 6

    RS 24/2013 + Anlage 1 + Anlage 2


    Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2013 Fortschreibung der Ziffern 2 und 6

    RS 17/2012 + Anlage


    Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2012 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6

    Anlage


    Anteile Haushaltsenergie und Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung 2012

    RS Ministerium vom 24.10.2011 


    Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2011 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6

    Nr. 04/2011Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen; Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2011 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6

    Nr. 04/2011Anlage Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

    Nr. 04/2011Anlage 1 Kostenbeitragsberechnung – Betreutes Wohnen

    Nr. 04/2011Anlage 2 Kostenbeitragsberechnung – Heim

    Nr. 10/2011Regelsätze und Barbeträge ab 01.07.2011 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6

    Rundschreiben 10/2011 + Anlage 1 + Anlage 2

    Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII

    Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von voll- und teilstationären Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ist im 8. Kapitel des SGB VIII geregelt. 

    Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg –
    Stand 1. Januar 2024

    Empfehlungen zur Kostenbeteiligung Baden-Württemberg, Stand 01.01.2024

    Anlagen: 

    Rundschreiben Nr. 47/2024

    Kostenbeitragsverordnung

    Unterhaltsrechtliche Leitlinien SüdL

    Mustervergleichsberechnung

    Muster Wohnwertermittlung

    Verjährung und Verwirkung

    Empfehlungen KOB Änderungsübersicht

     

    Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg –
    Stand 1. Januar 2023

    Empfehlungen zur Kostenbeteiligung Baden-Württemberg, Stand 01.01.2023

    Anlagen: 

    Rundschreiben Nr. 22/2023

    Änderungsübersicht

    Kostenbeitragsverordnung

    Süddeutsche Leitlinien 2023

    Mustervergleichsberechung als pdf

    Mustervergleichsberechnung als Excel-Datei

    Muster Wohnwertermittlung

    Verjährung und Verwirkung

     

    Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg –
    Stand August 2022

    Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg

    Anlagen:

    Rundschreiben KVJS Nr. 90/2022

    Änderungsübersicht

    Kostenbeitragsverordnung

    SüdL 2022

    Mustervergleichsberechnung

    Mustervergleichsberechnung

    Wohnwertermittlung

    Verjährung und Verwirkung von öffentlich-rechtlichen Forderungen

     

    Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg – Stand 01.07.2021

    Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg

    Anlagen:

    Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg

    Änderungsübersicht

    Düsseldorfer Tabelle 2021

    Ermittlung angemessener Schuldverpflichtungen für selbstgenutztes Wohneigentum

    Kostenbeitragsverordnung

    Mustervergleichsberechnung

    Mustervergleichsberechnung

    SüdL 2021

    Verjährung und Verwirkung von öffentlich-rechtlichen Forderungen

     

    Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg – Stand 01.08.2019

    Empfehlungen zur Kostenbeteiligung (Stand 01.08.2019)

    Kostenbeitragsverordnung (Stand 05.12.2013)

    Süddeutsche Leitlinien (Stand 01.01.2019)

    Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2019)

    Mustervergleichsberechnung

    Muster Wohnwertermittlung

    Verjährung und Verwirkung

    Rechtsprechung Kostenbeteiligung

    Angemessenheitsgebot nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - dem Kostenbeitragspflichtigen muss der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen werden.

    Urteil Bundesverwaltungsgericht

    Geschwisterkindergeld ist kein Einkommen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.

    Urteil Bundesverwaltungsgericht

    Kein Vermögenseinsatz aus angesparter Grundrente.

    Urteil Bundesverwaltungsgericht

    Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - Zuflussprinzip bei einmalige Einnahmen.

    Urteil Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

    Hinweis: Die Umsetzung des Urteils wird in Baden-Württemberg kritisch betrachtet. I.d.R. werden einmalige Einnahmen - insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit stehen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) - mit 1/12 Teilbetrag auf das mtl. Einkommen angerechnet (siehe auch VGH München 12 BV 09.2557 v. 24.06.2010).

    Urteil Verwaltungsgerichtshof

    Abgrenzung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 SGB VIII zu Leistungen nach dem SGB II. Verpflegungskosten bei Beurlaubung eines Kindes in den elterlichen Haushalt von Hartz IV-Empfängern sind keine Leistungen nach § 39 SGB VIII. 

    Urteil Oberverwaltungsgericht Koblenz

    Hinweis: gleichlautende Urteile siehe LSG Bad.-Württ. L 7 AS 5263 v. 20.05.2010 und VG Gelsenkirchen 2 K 4896 v. 30.09.2010.

    Berufsbedingte Fahrtkosten (§ 93 Abs. 3 SGB VIII) bestimmen sich nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien.

    Urteil Oberverwaltungsgericht Schleswig

    Wohngeld ist eine zweckbestimmte Leistung

    Urteil Verwaltungsgerichtshof München

    Belastungen nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII - Tatsächlichkeitsprinzip schließt die Berücksichtigung fiktiv angenommener Beiträge bei der Beurteilung der Angemessenheit aus.

    Beschluss Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

    Heranziehung zum Mindestkostenbeitrag auch bei Inobhutnahmen

    Hinweis: Berufung wurde zugelassen und auch eingelegt

    Urteil Verwaltungsgericht Freiburg

    Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII - Tagespflege

    Heranziehung der häuslichen Ersparnis, Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze.

    Beschluss Verwaltungsgericht Freiburg

    Kindergeld als Mindesbeitragsverpflichtung bei vollstationär untergebrachtem Kind

    Urteil Verwaltungsgericht Freiburg

    Zur Kostentragung von Aufenthalten eines Kindes in Heimerziehung aus Anlass der Umgangspflege mit Eltern - keine Leistung nach § 39 SGB VIII.

    Urteil Verwaltungsgericht Freiburg

    Kein subjektiver Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung eines über 3-jährigen Kindes in Kindertagespflege.

    Urteil Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

    Keine Heranziehung zum Mindeskostenbeitrag bei Inobhutnahme (keine Leistung, sondern andere Aufgabe der Jugendhilfe).

    Urteil Verwaltungsgericht Karlsruhe

    Anrechnung von Pflegegeld nach § 37 SGB XI auf erhöhtes Vollzeitpflegegeld nach § 39 SGB VIII.

    Gerichtsbescheid Verwaltungsgericht Karlsruhe

    Geschwisterkindergeld ist kein Einkommen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII

    Urteil Bundesverwaltungsgericht

    Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf Kindergeld

    1. auf dem im Kostenbeitragsbescheid festgesetzten Betrag.

    2. Mittelwertberechnung nach § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG - Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach der Anzahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird.

    Urteil Bundesfinanzhof

    Die Forderung des Mindestkostenbeitrages ist keine besondere Härte i.S. des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII

    Urteil Verwaltungsgericht Freiburg

    Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung

    Das KVJS-Landesjugendamt berät die Jugendämter in Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der Kostenerstattung nach §§ 89 ff. SGB VIII.

    Wenn ein örtliches Jugendamt hilft, obwohl weder die Eltern noch die jungen Menschen in seinem Bereich einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und wenn darüber hinaus auch keine Ansprüche gegenüber einem anderen Jugendamt bestehen, erstattet das KVJS-Landesjugendamt als überörtlicher Träger die Jugendhilfeaufwendungen.

    Ausnahme: Für Kostenerstattungsverfahren nach § 89d SGB VIII ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Landesversorgungsamt zuständig.

    Kontakt

    Christine Kremer

    Kostenerstattung, örtliche Zuständigkeit

    Stadt Baden-Baden, Lkr. Emmendingen, Lkr. Freudenstadt, Lkr. Heilbronn, Lkr. Karlsruhe, Lkr. Lörrach, Lkr. Ludwigsburg, Stadt Pforzheim, Schwarzwald-Baar-Kreis

    Telefon: 0711 6375-130

    N. N.

    Kostenerstattung, örtliche Zuständigkeit

    Lkr. Böblingen, Enzkreis, Heidelberg, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Main-Tauber-Kreis, Stadt Mannheim, Neckar-Odenwald-Kreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Lkr. Rastatt, Rems-Murr-Kreis, Rhein-Neckar-Kreis, Lkr. Schwäbisch Hall, Lkr. und Stadt Tübingen

    Telefon: 0711 6375-296

    Andreas Sträßle

    Kostenerstattung, örtliche Zuständigkeit

    Alb-Donau-Kreis, Lkr. Biberach, Bodenseekreis, Lkr. Breisgau-Hochschwarzwald, Lkr. Calw, Lkr. Esslingen, Stadt Freiburg, Lkr. Göppingen, Lkr. Heidenheim, Lkr. und Stadt Konstanz, Lkr. Ravensburg, Lkr. Reutlingen, Lkr. Rottweil, Lkr. Sigmaringen, Stadt Stuttgart, Lkr. Tuttlingen, Stadt Ulm, Lkr. Waldshut, Zollernalbkreis; Stadt- und Landkreise außerhalb Baden-Württembergs; Hilfe für Deutsche im Ausland

    Telefon: 0711 6375-122