Wirtschaftliche Jugendhilfe
Die Wirtschaftliche Jugendhilfe (WJH) ist ein Fachdienst im Jugendamt, der die finanziellen Mittel für den festgestellten Jugendhilfebedarf nach dem SGB VIII bereitstellt und die verwaltungstechnischen Abläufe im Rahmen der Hilfegewährung fachlich und rechtmäßig steuert.
Das KVJS-Landesjugendamt berät die örtlichen Jugendhilfeträger bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Aufgaben, entwickelt für diese Empfehlungen, Arbeitspapiere, Orientierungshilfen etc. und bietet fachspezifische Fortbildungen an.
Die überörtliche Beratungstätigkeit wird themenbezogen von verschiedenen Arbeitsgruppen unterstützt, u.a. von der Arbeitsgruppe mit dem bisherigen Namen „AG Wirtschaftliche Jugendhilfe“ (AG WJH). Um die Struktur der Fachberatung mit den dazugehörigen Arbeitsgruppen zu verdeutlichen, wurde in Abstimmung mit dem Städte- und Landkreistag Baden-Württemberg eine Namensänderung der AG WJH beschlossen. Die Umbenennung erfolgte in Arbeitsgruppe „Kostenbeteiligung und Sonderaufwendungen“. Diese kommunale Arbeitsgruppe unterstützt eine landeseinheitliche Verfahrensweise bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften nach dem 8. Kapitel des SGB VIII sowie die Entwicklung und Anpassung von Empfehlungen zur Kostenbeteiligung und Sonderaufwendungen in Jugendhilfeeinrichtungen. Die Zusammensetzung der AG gestaltet sich paritätisch mit praxiserfahrenen Mitgliedern aus max. 6 Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg, je einer Vertretung aus dem Städte- und Landkreistag Baden-Württemberg sowie dem KVJS-Landesjugendamt und unter Beteiligung des Gemeindetags Baden-Württemberg.
Sonderaufwendungen in Jugendhilfeeinrichtungen
Einmalige Beihilfen und Zuschüsse nach § 39 Abs. 3 SGB VIII sind Annexleistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe. Diese Form der Leistungsgewährung an junge Menschen in Jugendhilfeeinrichtungen wird in Baden-Württemberg über kommunale Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen nach dem SGB VIII geregelt.
RS 84/2024
Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen nach dem SGB VIII in Jugendhilfeeinrichtungen
Anlagen:
Anlage 1: Empfehlungen Sonderaufwendungen
RS 48/2024
Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen nach dem SGB VIII in Jugendhilfeeinrichtungen
Anlagen:
Empfehlungen Sonderaufwendungen ab 01.01.2024
Empfehlungen Sonderaufwendungen
RS 19/2023
Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen nach dem SGB VIII in Jugendhilfeeinrichtungen
RS 95/2021
Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen nach dem SGB VIII in Jugendhilfeeinrichtungen
Anlagen:
Empfehlungen Sonderaufwendungen
RS 34/2020
Anlage 1:
Tabelle Barbeträge für Minderjährige ab 01.01.2021
Anlage 2:
VwV Barbetrag BW vom 03.12.2019
RS 31/2020
Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen nach dem SGB VIII in Jugendhilfeeinrichtungen
Anlagen:
Kostenbeitragsberechnung – Junger Mensch im Betreuten Jugendwohnen
Kostenbeitragsberechnung – Junger Mensch im Heim
RS 21/2019
Anlagen:
Download Kostenbeitragsberechnung – Junger Mensch im Betreuten Jugendwohnen
Download Kostenbeitragsberechnung – Junger Mensch im Heim
Änderungsübersicht Empfehlungen
RS 11/2015
Anlagen:
Empfehlungen zu den Sonderaufwendungen
Download Kostenbeitragsrechnung - Junger Mensch im Betreuten Jugendwohnen
Download Kostenbeitragsrechnung - Junger Mensch im Heim
Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen (Stand: 01.01.2008)
RS 34/2007 + Anlagen 1 und 2
Ergänzende Hinweise zu den Empfehlungen:
Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2023 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6
RS 143/2022 - Sonderaufwendungen im Rahmen des SGB VIII für vollstationäre Hilfen
Anlage 1: Schreiben vom 16.12.2022
Anlage 2: Schreiben vom 16.12.2022
Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2022 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6
Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2021 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6
Barbeträge für Minderjährige ab 1.1.2020 – Fortschreibung der Ziffer 2
RS 29/2019
VwV Barbetrag BW vom 3. Dezember 2019, Az.: 35-5011.2-005.05/2
Tabelle Barbeträge für Minderjährige ab 1. Januar 2020
Barbeträge für Minderjährige – rückwirkend ab 01.07.2018 – Fortschreibung der Ziffer 2
Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2019 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6
Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2018 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6
Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2017 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6
Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2016 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6
RS 24/2015 + Anlage
Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2015 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6
RS 18/2014 + Anlage 1 + Anlage 2
Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2014 - Fortschreibung der Ziffern 2 und 6
RS 24/2013 + Anlage 1 + Anlage 2
Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2013 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6
Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2012 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6
Anteile Haushaltsenergie und Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung 2012
Regelsätze und Barbeträge ab 01.01.2011 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6
Nr. 04/2011Anlage 1 Kostenbeitragsberechnung – Betreutes Wohnen
Nr. 04/2011Anlage 2 Kostenbeitragsberechnung – Heim
Nr. 10/2011Regelsätze und Barbeträge ab 01.07.2011 – Fortschreibung der Ziffern 2 und 6
Kostenbeteiligung nach dem SGB VIII
Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme von voll- und teilstationären Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ist im 8. Kapitel des SGB VIII geregelt.
Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg –
Stand 1. Januar 2024
Empfehlungen zur Kostenbeteiligung Baden-Württemberg, Stand 01.01.2024
Anlagen:
Unterhaltsrechtliche Leitlinien SüdL
Empfehlungen KOB Änderungsübersicht
Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg –
Stand 1. Januar 2023
Empfehlungen zur Kostenbeteiligung Baden-Württemberg, Stand 01.01.2023
Anlagen:
Mustervergleichsberechung als pdf
Mustervergleichsberechnung als Excel-Datei
Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg –
Stand August 2022
Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg
Anlagen:
Rundschreiben KVJS Nr. 90/2022
Verjährung und Verwirkung von öffentlich-rechtlichen Forderungen
Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg – Stand 01.07.2021
Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg
Anlagen:
Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg
Ermittlung angemessener Schuldverpflichtungen für selbstgenutztes Wohneigentum
Verjährung und Verwirkung von öffentlich-rechtlichen Forderungen
Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg – Stand 01.08.2019
Empfehlungen zur Kostenbeteiligung (Stand 01.08.2019)
Kostenbeitragsverordnung (Stand 05.12.2013)
Süddeutsche Leitlinien (Stand 01.01.2019)
Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2019)
Mustervergleichsberechnung
Muster Wohnwertermittlung
Verjährung und Verwirkung
Nr. 90/2022
Nr. 89/2021
RS 89-2021 Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg
Nr. 17/2019
RS 17-2019 Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg
Nr. 11/2018
RS 11-2018 Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg
RS 11-2018 Liste Anpassung zum 1.07.2018
Nr. 13/2015
RS 13-2015 Gem RS Kostenbeteiligung
RS 13-2015 Liste Anpassung zum 1.07.2015
Nr. 25/2013
RS 25-2013 Empfehlungen zur Kostenbeteiligung
Übersicht über die Änderungen
Nr. 12/2011 Empfehlungen zur Kostenbeteiligung in der Kinder- und Jugendhilfe Baden-Württemberg
Kostenbeitragsverordnung BGLB
SüdL 2011
Düsseldorfer Tabelle
Verjährung/ Verwirkung
Empfehlungen zur Kostenbeteiligung
Arbeitsgruppe "Wirtschaftliche Jugendhilfe"; Informationen aus den Sitzungen des 2. Halbjahres 2010
Nr. 05/2010
Aus den WJH-Arbeit- und Jahrestagungen:
2022
Erfahrungsaustausch 03_2022
2021
Erfahrungsaustausch 11_2021
2020
Erfahrungsaustausch 03_2020
Erfahrungsaustausch 10_2020
2019
Erfahrungsaustausch 03_2019
Erfahrungsaustausch 10 2019
2018
Erfahrungsaustausch 03_2018
Anlage Erfahrungsaustausch 2018 Konsequenzen 90 Abs. 4
Erfahrungsaustausch 07_2018
2017
Erfahrungsaustausch 03 2017
Erfahrungsaustausch 10 2017
2016
Erfahrungsaustausch 03_2016
Erfahrungsaustausch 07_2016
Erfahrungsaustausch 11 2016
2015
Erfahrungsaustausch 03_2015
Erfahrungsaustausch 10_2015
2014
Erfahrungsaustausch 03_14
2013
Erfahrungsaustausch 04_13
Aus der Arbeitstagung für WJH-Fachkräfte am 20.03.2012 im BZ Flehingen
2012
Arbeitstagung 2012
Aus den Arbeitstagungen für WJH-Fachkräfte 2011
Rechtsprechung Kostenbeteiligung
Angemessenheitsgebot nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - dem Kostenbeitragspflichtigen muss der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt belassen werden.
Urteil Bundesverwaltungsgericht
Geschwisterkindergeld ist kein Einkommen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
Urteil Bundesverwaltungsgericht
Kein Vermögenseinsatz aus angesparter Grundrente.
Einkommensermittlung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - Zuflussprinzip bei einmalige Einnahmen.
Urteil Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Hinweis: Die Umsetzung des Urteils wird in Baden-Württemberg kritisch betrachtet. I.d.R. werden einmalige Einnahmen - insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit stehen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) - mit 1/12 Teilbetrag auf das mtl. Einkommen angerechnet (siehe auch VGH München 12 BV 09.2557 v. 24.06.2010).
Abgrenzung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 SGB VIII zu Leistungen nach dem SGB II. Verpflegungskosten bei Beurlaubung eines Kindes in den elterlichen Haushalt von Hartz IV-Empfängern sind keine Leistungen nach § 39 SGB VIII.
Urteil Oberverwaltungsgericht Koblenz
Hinweis: gleichlautende Urteile siehe LSG Bad.-Württ. L 7 AS 5263 v. 20.05.2010 und VG Gelsenkirchen 2 K 4896 v. 30.09.2010.
Berufsbedingte Fahrtkosten (§ 93 Abs. 3 SGB VIII) bestimmen sich nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien.
Wohngeld ist eine zweckbestimmte Leistung
Urteil Verwaltungsgerichtshof München
Belastungen nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII - Tatsächlichkeitsprinzip schließt die Berücksichtigung fiktiv angenommener Beiträge bei der Beurteilung der Angemessenheit aus.
Heranziehung zum Mindestkostenbeitrag auch bei Inobhutnahmen
Hinweis: Berufung wurde zugelassen und auch eingelegt
Urteil Verwaltungsgericht Freiburg
Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII - Tagespflege
Heranziehung der häuslichen Ersparnis, Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze.
Beschluss Verwaltungsgericht Freiburg
Kindergeld als Mindesbeitragsverpflichtung bei vollstationär untergebrachtem Kind
Urteil Verwaltungsgericht Freiburg
Zur Kostentragung von Aufenthalten eines Kindes in Heimerziehung aus Anlass der Umgangspflege mit Eltern - keine Leistung nach § 39 SGB VIII.
Urteil Verwaltungsgericht Freiburg
Kein subjektiver Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung eines über 3-jährigen Kindes in Kindertagespflege.
Urteil Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Keine Heranziehung zum Mindeskostenbeitrag bei Inobhutnahme (keine Leistung, sondern andere Aufgabe der Jugendhilfe).
Urteil Verwaltungsgericht Karlsruhe
Anrechnung von Pflegegeld nach § 37 SGB XI auf erhöhtes Vollzeitpflegegeld nach § 39 SGB VIII.
Geschwisterkindergeld ist kein Einkommen nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
Urteil Bundesverwaltungsgericht
Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf Kindergeld
1. auf dem im Kostenbeitragsbescheid festgesetzten Betrag.
2. Mittelwertberechnung nach § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG - Aufteilung des Gesamtkindergeldes nach der Anzahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird.
Die Forderung des Mindestkostenbeitrages ist keine besondere Härte i.S. des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII
Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung
Das KVJS-Landesjugendamt berät die Jugendämter in Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der Kostenerstattung nach §§ 89 ff. SGB VIII.
Wenn ein örtliches Jugendamt hilft, obwohl weder die Eltern noch die jungen Menschen in seinem Bereich einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und wenn darüber hinaus auch keine Ansprüche gegenüber einem anderen Jugendamt bestehen, erstattet das KVJS-Landesjugendamt als überörtlicher Träger die Jugendhilfeaufwendungen.
Ausnahme: Für Kostenerstattungsverfahren nach § 89d SGB VIII ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Landesversorgungsamt zuständig.
Kontakt
Christine Kremer
Kostenerstattung, örtliche Zuständigkeit
Stadt Baden-Baden, Lkr. Emmendingen, Lkr. Freudenstadt, Lkr. Heilbronn, Lkr. Karlsruhe, Lkr. Lörrach, Lkr. Ludwigsburg, Stadt Pforzheim, Schwarzwald-Baar-Kreis
Telefon: 0711 6375-130
N. N.
Kostenerstattung, örtliche Zuständigkeit
Lkr. Böblingen, Enzkreis, Heidelberg, Stadt Heilbronn, Hohenlohekreis, Stadt Karlsruhe, Main-Tauber-Kreis, Stadt Mannheim, Neckar-Odenwald-Kreis, Ortenaukreis, Ostalbkreis, Lkr. Rastatt, Rems-Murr-Kreis, Rhein-Neckar-Kreis, Lkr. Schwäbisch Hall, Lkr. und Stadt Tübingen
Telefon: 0711 6375-296
Andreas Sträßle
Kostenerstattung, örtliche Zuständigkeit
Alb-Donau-Kreis, Lkr. Biberach, Bodenseekreis, Lkr. Breisgau-Hochschwarzwald, Lkr. Calw, Lkr. Esslingen, Stadt Freiburg, Lkr. Göppingen, Lkr. Heidenheim, Lkr. und Stadt Konstanz, Lkr. Ravensburg, Lkr. Reutlingen, Lkr. Rottweil, Lkr. Sigmaringen, Stadt Stuttgart, Lkr. Tuttlingen, Stadt Ulm, Lkr. Waldshut, Zollernalbkreis; Stadt- und Landkreise außerhalb Baden-Württembergs; Hilfe für Deutsche im Ausland
Telefon: 0711 6375-122