Erprobungsparagraf
Der Erprobungsparagraf ermöglicht Trägern von Kindertageseinrichtungen, von den Vorgaben des KiTaG und der KiTaVO befristet abzuweichen. Mit dieser Regelung wird für die KiTa-Träger vor Ort mehr Spielraum und Flexibilität für passgenaue Lösungsmodelle geschaffen und unter Beteiligung der Betroffenen vor Ort können neue Konzepte erprobt werden. Der Träger hat die Verantwortung für die zu erprobenden Konzepte.
Informationen
Der Landtag von Baden-Württemberg hat am 29. November 2023 das Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) verabschiedet, das auch die Einführung des Erprobungsparagrafen (§ 11 KiTaG) beinhaltet. Mit der Gesetzesänderung, die am 9. Dezember 2023 in Kraft getreten ist, erhalten Träger die Möglichkeit, auf Antrag für die Dauer von (zunächst) bis zu drei Jahren von den Vorgaben des KiTaG und der Kindertagesstättenverordnung (Angebotsformen, Fachkräftekatalog, Personalschlüssel, Höchstgruppenstärke) abzuweichen. Mit dieser Regelung können unter Beteiligung der Betroffenen vor Ort neue Konzepte erprobt werden. Die Bestimmungen des SGB VIII bleiben unberührt. Das Wohl der Kinder in der Einrichtung muss auch während der Erprobung gewahrt bleiben.
Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG vom 19. März 2009 – § 11 Erprobungen
Für Beratungsanfragen zur Umsetzung des Erprobungsparagrafen wenden Sie sich bitte an die regional zuständige Ansprechperson des jeweiligen Stadt- und Landkreises.
Anträge können hier gestellt werden.
Online-Infoveranstaltung zum Erprobungsparagraf § 11 KiTaG
11.04.2025 Online-Seminar: Anmeldung
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13.02.2025 Online-Seminar: Anmeldung
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