Inklusion
Inklusion ist ein Menschenrecht und Kernaufgabe von Kindertagesbetreuung.
Informationen
Durch die Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2009 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Inklusion geschaffen, deren Umsetzung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe der Zukunft ist.
Durch die UN-Konventionen wird kein bestehendes Recht geändert und es werden keine neuen Rechte begründet. Die UN-Konventionen konkretisieren vielmehr anerkannte Menschenrechte für die Lebenssituationen von Menschen mit Behinderungen. Damit begründen die Konventionen keine unmittelbaren Leistungsansprüche des Einzelnen. Diese ergeben sich aufgrund innerstaatlicher Regelungen der jeweiligen Gesetzgeber.
Das neue Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) ist ab 01.01.2017 stufenweise in Kraft getreten. Seit 01.01.2020 wurde die Eingliederungshilfe vom SGB XII in den 2. Teil des SBG IX überführt.
Nach dem Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII), dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg (KiTaG) und dem Orientierungsplan für Bildung und Erziehung in baden-württembergischen Kindergärten und weiteren Kindertageseinrichtungen haben alle Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. In Kindertageseinrichtungen sollen Kinder mit und ohne Behinderungen in Gruppen gemeinsam gefördert werden.
Für einen im Einzelfall erhöhten Betreuungsbedarf sind die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen in Erfahrung zu bringen und zu beachten. Dies kann bedeuten, dass für eine integrativ geführte Gruppe die personelle Besetzung über dem Mindestpersonalschlüssel liegt. Ob ein besonderer Förderbedarf besteht, und welcher höhere Bedarf an Personal- und Sachaufwand im Einzelfall besteht, ist vor Ort vom Träger und den Fachkräften der Einrichtungen in Kooperation mit Fachstellen (zum Beispiel Frühförderstelle, Psychologische Beratungsstelle, Sozialpädiatrisches Zentrum) und gegebenenfalls mit dem Gesundheitsamt zu klären. Besteht für ein Kind mit Behinderung ein individueller Förderbedarf über die allgemeine Förderung in Kindertageseinrichtungen hinaus, können Eltern beim örtlichen Jugendamt einen Antrag auf Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. SGB IX (Eingliederungshilfe) oder § 35a SGB VIII (Jugendhilfe) stellen.
In der Praxis haben sich in den vergangenen Jahren zahlreiche Kooperationsformen zwischen Kindertageseinrichtungen und Schulkindergärten entwickelt. In Zusammenarbeit mit der überregionalen Frühförderstelle wurde die bestehende Musterkooperationsvereinbarung zwischen dem Träger der Kindertageseinrichtung, dem Träger des Schulkindergartens und dem Staatlichen Schulamt überarbeitet. Die im Mai 2023 aktualisierte Arbeitshilfe zur Entwicklung einer Kooperationsvereinbarung sowie die Musterkooperationsvereinbarung finden Sie hier.
Die Art der Kooperation reicht von gemeinsamen Projekten oder Ausflügen bis hin zu einer inklusiven Betreuung unter einem Dach, sogenannten Intensivkooperationen. Bei dieser Betreuungsform werden Kinder einer Kindertageseinrichtung und eines Schulkindergartens entweder in getrennten Gruppen oder in gemeinsamen Gruppen entweder in der Kindertageseinrichtung oder im Schulkindergarten gemeinsam betreut.