Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Mütter und Väter in Elternzeit haben einen besonderen Kündigungsschutz. Nur in besonderen Fällen kann der Arbeitgeber beantragen, die Kündigung ausnahmsweise für zulässig zu erklären (Zulässigkeitserklärung).
Seit 1. April 2011 ist der KVJS für den Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zuständig. Arbeitgeber in Baden-Württemberg, die einem Elternteil während der Elternzeit kündigen möchten, müssen deshalb vom KVJS eine beabsichtigte Kündigung für zulässig erklären lassen.
Ausnahmen, die eine Kündigung zulassen, können Betriebsschließungen, Teilschließungen oder eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber sein, beispielsweise eine tätliche Bedrohung. Der KVJS ermittelt und prüft den Sachverhalt und hört die Betroffenen an. Dann entscheidet er über den Antrag des Arbeitgebers. Entscheidend ist, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Elternteils an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt. Trifft dies zu, erklärt der KVJS die beabsichtigte Kündigung für zulässig.
Für die Entscheidung erhebt der KVJS - je nach Aufwand - eine Gebühr zwischen 200 und 1000 Euro.
Hintergrund
Der besondere Kündigungsschutz nach dem BEEG beginnt zum Zeitpunkt, an dem Elternzeit verlangt worden ist, frühestens aber acht Wochen vor ihrem Beginn. Der Kündigungsschutz besteht für die Dauer der Elternzeit. Sie kann bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Elternteils nicht kündigen. Nur ausnahmsweise kann eine Kündigung zulässig sein. Diesen Kündigungsschutz haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber zulässige Teilzeitarbeit leisten. Er gilt auch für diejenigen, die ihre bisherige Teilzeitarbeit unverändert fortführen, weil sie keine Elternzeit in Anspruch nehmen, aber elterngeldberechtigt sind.
Hinweis
Für den besonderen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind die Regierungspräsidien zuständig. Dieser Kündigungsschutz gilt bei beabsichtigter Kündigung eines Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Die Regelungen zum Kündigungsschutz während der Elternzeit und dem Mutterschutzgesetz bestehen nebeneinander. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung müssen Arbeitgeber die Zulässigkeit einer Kündigung nach beiden Vorschriften beantragen. In diesem Fall sind die Regierungspräsidien für die Bearbeitung beider Anträge zuständig.
Im Antrag muss erkennbar sein, nach welcher Bestimmung der Arbeitgeber eine Zulässigkeitserklärung beantragt.
Die Kündigung ist ohne Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde unwirksam. Die Unwirksamkeit muss jedoch mit der Kündigungsschutzklage nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes geltend gemacht werden.
Kontakt
Sam Almanfi
Fachberater, zuständig für den Regierungsbezirk Tübingen mit Landkreis Böblingen
Telefon: 0711 6375-572
Susanne Kleinschmidt
Fachberaterin, zuständig für den Regierungsbezirk Stuttgart ohne die Landkreise Böblingen/Esslingen und den Stadtkreis Stuttgart
Telefon: 0711 6375-305
Pia Zinser-Flum
Landkreis Esslingen und Stadtkreis Stuttgart
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