Kindertagesbetreuung für Kinder aus Familien mit Fluchterfahrung

Die Zahl der Familien mit Fluchterfahrung mit Kindern ist in Baden-Württemberg stark angestiegen. Über den zu erwartenden Familiennachzug werden weitere Kinder einreisen. Diese herausfordernde Situation bringt viele Fragen mit sich, benötigt neue Handlungsansätze und erfordert ein schnelles Handeln von allen Beteiligten.

Im Rahmen des geltenden Betriebserlaubnisverfahrens für Kindertageseinrichtungen gibt es vielfältige und flexible Möglichkeiten.

In "Kinder und ihre Familien mit Fluchterfahrung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in Baden-Württemberg(PDF-Datei) finden Sie zum Stand 19.05.2017 aktuelle Fragen und Antworten in der Gesamtzusammenstellung.

Grundsätzliche Fragen

Der Rechtsanspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung und Betreuung ergibt sich aus § 24 SGB VIII in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und gilt mit Vollendung des ersten Lebensjahres. Im Gesetz wird nicht zwischen Kindern mit und Kindern ohne Fluchterfahrung unterschieden.

„Nach § 6 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch können Ausländer Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Asylbewerbern ist der Aufenthalt in Deutschland für die Dauer des Asylverfahrens kraft Gesetzes grundsätzlich gestattet; sie halten sich damit grundsätzlich rechtmäßig i. S. d. § 6 Abs. 2 SGB VIII im Bundesgebiet auf.

Daneben muss der rechtmäßige Aufenthalt gewöhnlich sein. Nach der Definition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I, die auch für das Achte Buch Sozialgesetzbuch maßgeblich ist, müssen Umstände erkennbar sein, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist. Solche Umstände sind dann anzunehmen, wenn Asylbewerber in das landesinterne Verteilungsverfahren (vorläufige Unterbringung) kommen und infolgedessen die Aufnahmeeinrichtung verlassen und einer Gemeinde für die Dauer der Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen werden. In dieses Verteilungsverfahren kommen Asylbewerber grundsätzlich nur dann, wenn keine kurzfristige Entscheidung über den Asylantrag getroffen werden kann. In diesen Fällen ist ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt anzunehmen mit der Folge, dass ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz bestehen kann.

So lange der Asylbewerber jedoch verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so lange ist nicht erkennbar, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist. Denn so lange besteht die Möglichkeit, dass jedenfalls bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen das Verwaltungsverfahren zügig abgeschlossen und der Aufenthalt des (dann abgelehnten) Asylbewerbers im Bundesgebiet beendet wird“ (Auskunft des Kultusministeriums vom 17. März 2016).

Eine Kindertagesbetreuung ist auch auf dem Gelände einer Aufnahmeeinrichtung möglich. Sind die Mindestrahmenbedingungen nach § 45 SGB VIII erfüllt, kann eine Betriebserlaubnis erteilt werden.
Es sind grundsätzliche Überlegungen anzustellen, inwieweit es Sinn macht, die Kinder sofort in einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung mit einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII zu integrieren. Wir regen an, im Rahmen der sozialen Betreuung Möglichkeiten wie z.B. Spielgruppen, offene Gruppen, Familiengruppen o.ä. anzubieten.

Kinder mit Fluchterfahrung sind häufig geprägt von Erfahrungen wie Verlust, Krieg, Ungewissheit, Menschenrechtsverletzungen und benötigen daher dringend unsere Unterstützung und unsere Hilfe.
In der UN-Kinderrechtskonvention findet sich ein eigener Artikel (Artikel 22) zu Kindern mit Fluchterfahrung. Er verlangt von den Vertragsstaaten besondere Anstrengungen – wesentlich durch rechtlich verbindliche Regelungen – zugunsten der Kinder, damit ihnen angemessener Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte ermöglicht wird.
Artikel 2 in der Kinderrechtskonvention umschreibt das Recht auf Nicht-Diskriminierung. Darin heißt es: „Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung“. Dies bedeutet auch, dass jedem Kind das Recht auf Bildung zusteht und seine Entwicklung im größtmöglichen Umfang gewährleistet wird (Art. 2 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention (KRK).

Eine Chance für Kinder mit Fluchterfahrung besteht schon darin, dass ihnen ein Stück Normalität vermittelt wird. Dies ist bereits erreicht, wenn den Kindern ein Raum zum Spielen und Bewegen sowie eine Tagesstruktur geboten wird und Kinder den ersten Kontakt zur deutschen Sprache bekommen. Die Kindertageseinrichtung, andere Betreuungsformen oder die Kindertagespflege bieten ein positives Umfeld.

Arten der Unterbringung in Baden-Württemberg

Landeserstaufnahmestelle: Die flüchtigen Menschen werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt, in denen sie in die Landeserstaufnahmestellen (LEA) aufgenommen werden. In Baden-Württemberg gibt es rund 50.000 Plätze in Erstaufnahmestellen.

Vorläufige Unterbringung: Aus den Erstaufnahmestellen werden die Asylbewerber dann nach einem an der Einwohnerzahl orientierten Schlüssel auf die Stadt- und Landkreise zur vorläufigen Unterbringung zugewiesen (§ 1 DVO FlüAG). Die Kreise haben die Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften bzw. in Wohnungen unterzubringen und diese Unterkünfte zu verwalten und zu betreiben (§ 8 FlüAG).

Anschlussunterbringung: Die Asylbewerber und Asylfolgeantragsteller verlassen die vorläufige Unterbringung mit Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Asylantrag oder den Folgeantrag (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 FlüAG). Insofern es ihnen nicht möglich ist, eigenständig eine Wohnung zu finden, sind die Städte und Gemeinden im Rahmen der Anschlussunterbringung verpflichtet, die Asylbewerber unterzubringen.“
(Gemeindetags-Info Az. 103.50, 426.00 Fortschreibung der Handreichung „Anschlussunterbringung von A-Z“ vom 31.03.2016, S. 6).

Die Eltern haben nach § 5 SGB VIII Wahlfreiheit für die Einrichtung. Dies gilt aber nur für die vorhandenen Einrichtungen mit freien Plätzen.

Auch für Kinder mit Fluchterfahrung, die von einer seelischen Behinderung bedroht sind und eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, gilt § 35 a SGB VIII. Diese Leistungen können beim örtlichen Jugendamt durch die Eltern beantragt werden.

Informationen zu Kontaktdaten der örtlichen Jugendämter finden Sie unter: www.service-bw.de.

Baden-Württemberg unterstützt mit verschiedenen Maßnahmen Erzieherinnen und Erzieher bei der Begleitung und Förderung von Flüchtlingskindern. Neue Möglichkeit der Supervision von Erzieherinnen und Erziehern sind in Pilotveranstaltungen Anfang Oktober 2015 gestartet. (vgl. Pressemitteilung Kultusministerium Nr.99/2015, 07.09.2015)

Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Zuwendungen zur Sprachförderung in allen Tageseinrichtungen für Kinder mit Zusatzbedarf (SPATZ-Richtlinie) vom 21. Juli 2015

Die SPATZ-Richtlinie ist ein Sprachförderangebot für alle Kinder ab 2 Jahren und 7 Monaten mit zusätzlichem Bedarf an Sprachförderung. Kinder mit Fluchterfahrung können zu jeder
Zeit des Jahres mit maximal 120 Förderstunden jährlich Sprachfördermaßnahmen im Rahmen des sogenannten SPATZ-Programms in Kitas in Anspruch nehmen.

Die SPATZ-Richtlinie hat auf die zunehmende Zahl an Kindern mit Fluchterfahrung reagiert und entsprechend ihre Förderrichtlinien angepasst. Für Gruppen, die bis zum 15.02.2016 mit Kindern mit Fluchterfahrung nachträglich gebildet wurden, konnten bis zum 01.03.2016 Gel-der beantragt werden. Die Höchstgruppenstärke für Kinder mit Fluchterfahrung wurde auf vier Kinder reduziert. Zusätzlich besteht die Möglichkeit. finanzielle Mittel für Elternarbeit zu beantragen.

Landesprogramm STÄRKE 2014

STÄRKE ist ein Programm der Landesregierung seit dem Jahr 2008, welches Eltern durch Gewährung von finanziellen Zuschüssen die Inanspruchnahme von Familien- und Elternbildung, gegebenenfalls auch ergänzenden Beratungen, erleichtern soll. Ziel des Programms ist es, die Eltern in ihren Erziehungskompetenzen zu stärken und so die Entwicklungsmöglichkeiten ihrer Kinder zu verbessern. Das Programm richtet sich an Eltern mit noch nicht erwachsenen Kindern, insbesondere an jene mit Kindern im Kleinkindalter.

Zum 1. Juli 2014 wurde das Programm neu ausgerichtet, um verstärkt finanziell schwächer gestellten Eltern mit ihren Kindern die Teilnahme an Familienbildungskursen zu ermöglichen.

Auch Flüchtlingsfamilien fallen unter die Zielgruppen, welche durch STÄRKE unterstützt werden können. Dabei eröffnet das Landesprogramm verschiedene Möglichkeiten:

Allgemeine Kurse im ersten Lebensjahr des Kindes: Der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zählt zu den Voraussetzungen, bei denen finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an einem allgemeinen Familienbildungsangebot im ersten Lebensjahr des Kindes gewährt werden kann (Pro Elternteil und Kind max. 100 Euro).

Spezielle Kurse für Eltern in besonderen Lebenssituationen: Flüchtlingsfamilien fallen unter die besonderen Lebenssituationen „Familien mit Migrationshintergrund“ oder „sonstige besondere Bedarfslagen“. Damit können sie bei der Teilnahme an einem speziellen, auf die Bedarfssituation zugeschnittenen Kurs, finanziell unterstützt werden (pro Elternteil max. 500 Euro).
Familienbildungsfreizeiten: Familien, die eine besondere Lebenssituation aufweisen fallen automatisch auch unter die Zielgruppe der Familienbildungsfreizeiten. Für die Teilnahme kann auch hier eine finanzielle Unterstützung gewährt werden (pro Familie max. 1000 Euro).
Offene Treffs: Über STÄRKE können auch so genannte „Offene Treffs“ gefördert werden, die grundsätzlich allen Eltern offen stehen, aber auch gezielt Personengruppen wie etwa Migranten/-innen ansprechen können. Offene Treffs sind Begegnungsorte für Familien mit kleinen Kindern. Sie bieten die Möglichkeit zum persönlichen Kontakt und Kennenlernen der Familienbildungsangebote. Der Besuch ist in der Regel kostenfrei.
Hausbesuche mit Beratung: Auf Wunsch und bei Bedarf können Flüchtlingsfamilien, die an einem Familienbildungsangebot im Rahmen von STÄRKE teilnehmen oder einen Offenen Treff besuchen, im Anschluss oder begleitend individuelle Beratung in Anspruch nehmen (max. 500 Euro pro Familie).

Weitere Angaben finden Sie hier.

Bundesprogramm „Willkommen bei Freunden“

Das Modellprojekt „Willkommen bei Freunden“ wurde am 01. Juni 2015 vom Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend gestartet. Das mit 12 Mio. Euro ausgestattete Bundesprogramm, das bis 2018 durchgeführt wird, trägt ganz konkret dazu bei, die Lebenssituation von jungen Flüchtlingen in Deutschland zu verbessern. Das Programm bietet Kommunen bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben Unterstützung, indem u.a. das folgende Angebote gemacht wird: Beratungsangebote für Jugendämter und ggf. weitere Ämter der Kommunalverwaltung. Zudem wird das Programm erfolgreiche Integrationsprojekte, -initiativen und -ideen bundesweit bekannt machen und zeigen, dass es in Deutschland viel gesellschaftliches Engagement gibt und dass Flüchtlinge mit Unterstützungsbedarf vor Ort auch die passenden Unterstützung erhalten können. Weitere Informationen unter www.bmfsfj.de. (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, 15.10.2015) 

Fast alle Kinder mit Fluchterfahrung haben große Verluste erlebt. Viele haben Freunde und Familie zurückgelassen. Vertraute Dinge, Rituale und Traditionen gibt es so nicht mehr. Da-her leiden viele Kinder unter Heimweh, vermissen ihre Freunde und ihr vertrautes Umfeld.

Für diese Situationen können die Einrichtung, die Fachkräfte und die Kinder der bestehen-den Kindergartengruppe sensibilisiert werden.

Ein Kind mit Fluchterfahrung kommt aus einer anderen Kultur und ist häufig mit anderen Regeln aufgewachsen. Unser alltägliches Umfeld ist ihm fremd und verunsichert es vielleicht. Wir können durch eine sensible Haltung und interkulturelle Kompetenz den Kindern aus einer anderen Kultur den Einstieg erleichtern, indem wir Interesse an ihnen und ihrer Familie zeigen.

Damit der Bildungsauftrag umgesetzt werden kann, ist eine Zusammenarbeit mit den Eltern unerlässlich. Für eine gelingende Erziehungspartnerschaft mit den Eltern benötigen Fachkräfte in den Einrichtungen Wissen darüber, wie Familien mit Fluchterfahrungen die Belastungen bewältigen und in der neuen Gesellschaft ankommen. Diese Themen werden unter anderem in den unten aufgeführten Fortbildungsangeboten des KVJS-Landesjugendamts aufgegriffen.

Wie verhält es sich mit dem Kinderschutz der Kinder mit Fluchterfahrungen?

Der Kinderschutz ist für die Praxis immer eine Herausforderung. Neben der Entwicklung und Umsetzung von Präventionskonzepten in den Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe hat jeder Träger eine Vereinbarung nach § 8a SGB VIII mit dem Jugendamt abzuschließen, zudem gibt es Unterstützungssysteme, wie die insoweit erfahrene Fachkraft (ieF) oder die KiWo-Skala Kita und die KiWo-Skala Schulkind (Informationen hier).

Doch können die gängigen Instrumente auch auf Kinder und Familien mit Fluchterfahrung übertragen werden? Kinder mit Fluchterfahrungen sind oft häufiger Gefährdungssituationen ausgesetzt, die durch Faktoren wie gezwungene und beengte Unterbringung, traumatisierte Eltern oder mit aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu tun haben. Aber auch bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung eines Kindes mit Fluchterfahrung greifen die gleichen Vereinbarungen über § 8a SGB VIII, wie bei Kindern ohne Fluchterfahrung. Bedacht werden sollte, dass diese Familien mit Fluchterfahrung, mit unterschiedlichen Geschichten, aus unterschiedlichen Regionen, mit unterschiedlichem Bildungshintergrund, aus unterschiedlichen

Kulturen und mit unterschiedlichem Bildungshintergrund kommen. Hier ist es wichtig auf einer kooperativen, partnerschaftlichen Ebene mit den Familien zusammen zu arbeiten.

Betriebserlaubnis

Sobald es sich um ein betriebserlaubnispflichtiges Angebot handelt, sind alle Rahmenbedingungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen des KiTaG, der KiTaVO und des LKJHG, die Vorgaben zur Höchstgruppenstärke, zu den räumlichen Gegebenheiten, zur Konzeption der Einrichtung und zum Fachkraftgebot und die Vorgaben der zu beteiligenden Behörden (Gesundheits-/Veterinäramt, Brandschutz, Bauamt, Unfallkasse) einzuhalten.

Es handelt sich um ein betriebserlaubnispflichtiges Angebot, sobald eine kontinuierliche Betreuung von Kindern in festen Gruppenangeboten ab 10 Stunden pro Woche angeboten wird. Die Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII ist beim KVJS-Landesjugendamt zu beantragen.

Weiterführende Informationen bietet die Broschüre:

Voraussetzungen zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 SBG VIII.

Gibt es bereits eine bestehende Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII, sind die Voraussetzungen sowie die Meldepflichten nach § 47 SGB VIII einzuhalten. Gerade in Bezug auf die schnell notwendigen Betreuungsplätze für Kinder mit Fluchterfahrung können Lösungen, die nicht betriebserlaubnispflichtig sind, in Erwägung gezogen werden. Zudem bestehen im Rahmen der Betriebserlaubnis schon jetzt flexible Möglichkeiten der zusätzlichen Betreuung (siehe ff. Punkte).

Es gelten dieselben Vorgaben wie für die ortsansässigen Kinder bzw. die Kinder, die schon die Einrichtung besuchen. Im Einzelfall ist grundsätzlich im Vorfeld zu planen, welche Unterstützungsarbeit in welchem Umfang von den Fachkräften in den Einrichtungen geleistet wer-den kann und welche Unterstützungsformen es gegebenenfalls zusätzlich noch benötigt.

Die Eltern haben nach § 5 SGB VIII Wahlfreiheit für die Einrichtung. Dies gilt aber nur für die vorhandenen Einrichtungen mit freien Plätzen. 

Nach § 3 Abs. 2a KiTaG haben die erziehungsberechtigten Personen der Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Leistung in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinde und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dabei im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen, dass auch ein Bedarf gedeckt werden kann, der aus einem vom Personensorgeberechtigten nicht zu vertretenden Grund kurzfristig entsteht.

In der aktuellen Debatte besteht die Tendenz, dass es an verschiedenen Standorten nicht mehr darum gehen wird, einzelnen Kindern einen Platz in einer Kindertageseinrichtung anbieten zu können. Vielmehr wird damit gerechnet, dass zusätzliche Kindergarten- bzw. Krippengruppen erforderlich sind. Dann ist davon auszugehen, dass die Kapazitäten in der Kindertagesbetreuung ausgebaut werden müssen, um auch den Kindern aus Flüchtlingsfamilien adäquate Tagesbetreuungsangebote zu bieten. Dies stellt die Kommunale Bedarfsplanung ebenso wie die Jugendhilfeplanung auch in der Beteiligung der freien Träger und der Eltern vor eine große Herausforderung in der Kommunikation und nicht zuletzt mit der Entwicklung oder Veränderung von Vergabekriterien.

Wenn außerhalb der getätigten Bedarfsplanung ein nicht zu kalkulierender Bedarf an Plätzen durch den Zuzug von Familien mit Fluchterfahrung auftritt, gibt es im Rahmen der bestehenden Betriebserlaubnis kurzfristig umsetzbare, begrenzte Möglichkeiten.

Grundsätzlich ist es möglich, Räume zeitlich versetzt zu nutzen. Der Träger sollte gewährleisten, dass durch die Nutzung eines Raumes durch zwei Gruppen eine Kontinuität im Spiel möglich ist. Die doppelte räumliche Nutzung und deren Umsetzung sind in der pädagogischen Konzeption darzulegen. Ein Besuch von Kindern in beiden Gruppen ist nicht möglich.

Beispiel: Eine 5-gruppige Kindertageseinrichtung benötigt einen der Gruppenräume nicht am Nachmittag, da die Gruppe nur am Vormittag geöffnet ist. Hier kann über Raumsharing eine zusätzliche Gruppe in Halbtagsöffnungszeit am Nachmittag eingerichtet werden.

Wie muss Raumsharing beantragt werden? Das Angebot des Raumsharing muss in der Betriebserlaubnis verankert sein. Neue Gruppen müssen über das übliche Antragsverfahren bewilligt werden.

Die vorzeitige Aufnahme von einzelnen Kindern von 2,9 Jahren kann in nichtaltersgemischten Gruppen über ein Erklärungsprinzip umgesetzt werden.

Der Antrag zur vorzeitigen Aufnahme von Kindern von 2,9 Jahren kann unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:

  • Ein Eingewöhnungskonzept liegt vor bzw. ist Bestandteil der Konzeption der Einrichtung.
  • Für jedes aufgenommene Kind im Alter ab 2 Jahren und 9 Monaten wird die Gruppengröße - ausgehend von den sonst geltenden Gruppengrößen in den unterschiedlichen Betriebs- und Angebotsformen - um einen Platz reduziert.
  • Während der Eingewöhnungsphase von Kindern unter 3 Jahren sind zwei Fachkräfte in der Gruppe tätig.

Wie muss eine vorzeitige Aufnahme von Kindern von 2,9 Jahren beantragt werden?
Die Erklärung ist einmalig pro Einrichtung beim zuständigen Sachbearbeitenden einzureichen.

Die Erklärung finden Sie hier.

Es besteht die Möglichkeit in einer Einrichtung, Räume (Mehrzweckräume, Funktionsräume usw.), die außerhalb des geforderten räumlichen Mindestbedarfs der Betriebsformen vorhanden sind, kurzfristig in Gruppenräume umzuwandeln. Je nach Bedarfslage eignet sich dies besonders für Kleingruppen.

Wie muss eine Umnutzung der Räume beantragt werden? Diese Form der zusätzlichen Gruppenbetreuung muss beantragt und genehmigt werden. Der zusätzliche Mindestpersonalbedarf muss nachgewiesen werden.

Platzsharing mit 20 % ist bereits in der Betriebserlaubnis berücksichtigt. Bei einer Betriebsführung mit 40 % Platzsharing ist die Verfügungszeit um weitere 10 Stunden pro Woche aufzustocken.

Wie muss Platzsharing mit 40 % beantragt werden?

Das Platzsharing von 40% muss formlos beantragt werden und wird als Zusatz in der Betriebserlaubnis aufgenommen.
Einrichtungen haben, neben einem Betreuungsauftrag, einen nach SGB VIII und KiTaG gesetzlich formulierten Bildungs-, Erziehungs- und Förderauftrag. Zusätzlich ist die Integration eines Kindes in eine Gruppe (Beziehung zu anderen Kindern und soziales Lernen) zu leisten und die Entwicklung einer Bindung zu einer pädagogischen Bezugsperson ist nachhaltig aufzubauen und zu halten. Dies erfordert eine gewisse Aufenthaltsdauer eines Kindes in einer Einrichtung. Daher ist eine Anwesenheit an mindestens 2 bis 3 Tagen oder 15 Stunden pro Woche, besonders auch für Kinder unter 3 Jahren und während der Eingewöhnungsphase zu gewährleisten.

Eine Überbelegung von Gruppen ist immer nur für die Überbrückung eines kurzfristigen, überschaubaren Engpasses oder einer Einzelfallsituation in Betracht zu ziehen. Diese ist nicht isoliert auf eine Einrichtung zu betrachten. Es sind stets andere Betreuungsmöglichkeiten im nahen Umfeld abzuklären und Planungsverantwortliche auf kommunaler oder Kreisebene hinzuzuziehen (§ 22a Abs. 1, § 79, § 80 SGB VIII; § 2a KiTaG). Sollten andere Betreuungsmöglichkeiten (in umliegenden Kitas, Teilgemeinden oder in der Kindertagespflege vorliegen und für die Familie zumutbar sein, sind diese immer einer Überbelegung vorzuziehen.

Die Überbelegung einer Gruppe führt in der Regel zu einer zusätzlichen Belastung für die Kinder dieser Gruppe sowie für die pädagogischen Fachkräfte und erschwert die Arbeit. Die pädagogischen Fachkräfte können den unterschiedlichen Bedürfnissen der Kinder aufgrund der großen Gruppe kaum noch entsprechen, und die kontinuierliche und individuelle Begleitung der Bildungsprozesse der Kinder ist deutlich erschwert. Die Auswirkungen einer Überbelegung sollten immer im Zusammenhang zu gewünschten Qualitätsstandards des Trägers, der Kommune oder des Kreises, in den Blick genommen werden.

Wenn die Einrichtungen personell und räumlich sehr gut ausgestattet sind und über den Mindestanforderungen liegen kann, auf Antrag geprüft werden ob zusätzlich einzelne Kinder mit Fluchterfahrung für einen befristeten Zeitraum aufgenommen werden können.

Wie muss eine Überbelegung beantragt werden?

Eine mögliche Überbelegung ist unverzüglich und immer vor Aufnahme formlos beim KVJS-Landesjugendamt zu beantragen und wird jeweils im Einzelfall geprüft. Das KVJS-Landesjugendamt benötigt für die Prüfung und Genehmigung u.a. kurze Angaben zum Kind (kein Name), Einschätzung des Trägers zur Notsituation, Zeitraum der Überbelegung, Gruppe der Überbelegung, aktueller Personalstand der Einrichtung, Darstellung der räumlichen Situation, bei altersgemischten Gruppen Anzahl der aufgenommenen Kinder unter 3 Jahren, evtl. Öffnungszeiten/Randzeiten, falls von der Betriebserlaubnis abweichend, Beschreibung der zusätzlich zur Verfügung stehenden Rahmenbedingungen (Personal, Räume etc. über Mindestvoraussetzungen). In manchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Kleingruppe beantragt werden kann.

Wichtig ist es an dieser Stelle aber zu erwähnen, dass alle oben beschriebenen Möglichkeiten, die Platzzahl zu erhöhen, nur punktuell geeignet sind. Die geschaffenen Qualitätsstandards in den Einrichtungen können mit dieser zusätzlichen Anforderung auf Dauer nur schwer aufrechterhalten werden. Sollen die Einrichtungen ihrem Auftrag der Bildungs- und Erziehungseinrichtung gerecht bleiben, ist es wichtig, längerfristige, pädagogisch fundierte Konzepte zu erarbeiten. Auch wenn es gelingt kurzfristige Übergangslösungen einzurichten, bleibt es trotzdem in der Verantwortung der Kommunen, dauerhafte Plätze für die steigende Nachfrage zu schaffen

Verwaltungsvereinfachung zur Versorgung von Kindern mit Fluchterfahrungen in Kindertagesstätten

Mit Schreiben vom 02.12.2016 hat das Ministerium für Kultur, Jugend und Sport Baden Württemberg eine zeitlich befristete Verwaltungsvereinfachung zur Versorgung von Kindern mit Fluchterfahrung in Kindertagesstätten zugelassen. Die befristete Verwaltungsvereinfachung zur Überschreitung der Höchstgruppenstärke in Gruppen mit Kindern von drei Jahren bis zum Schuleintritt  kann per Erklärungsprinzip, immer für das aktuelle Kindergartenjahr, eingereicht werden. In den betreffenden Angebotsformen können dann maximal zwei Kinder mit Fluchterfahrung pro Gruppe zusätzlich zur Höchstgruppenstärke aufgenommen werden. Ab dem ersten anwesenden Kind über der Höchstgruppenstärke ist eine weitere geeignete Kraft erforderlich. Für das Kindergartenjahr vom 01.09.2017 bis 31.08.2018 muss vom Träger, bei Bedarf, eine neue Erklärung abgegeben werden. Krippen und altersgemischte Gruppen sind von diesem Verfahren ausgeschlossen.

Das KVJS-Landesjugendamt hat hierzu sowohl einen Vordruck zur Selbstverpflichtungserklärung für Träger von Kindertageseinrichtungen als auch eine FAQ-Liste erarbeitet.

Die Unterlagen finden Sie hier.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeitenden der Stadt- und Landkreise.

Wir machen darauf aufmerksam, dass Träger von Kindertageseinrichtungen auch weiterhin die Möglichkeit haben, Überbelegungen von Gruppen über die vorgegebene Höchstgruppenstärke hinaus vom KVJS-Landesjugendamt als Einzelfall prüfen zu lassen.

Die Träger haben die Wahl, ob sie beim Zuzug von Kindern mit Fluchterfahrung diese Einzelfallprüfung beantragen oder die Selbstverpflichtungserklärung abgeben (vgl. Rundschreiben Nr. Dez. 4-34/20, 16 19.12.16).

Sobald ein Angebot betriebserlaubnispflichtig nach § 45 SGB VIII ist, sind alle Vorgaben der beteiligten Behörden eingehalten werden.

Nach § 4 KiTaG muss jedes Kind vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder in Kindertagespflege ärztlich untersucht sein. Auch bei den Familien mit Fluchterfahrung ist der Anspruch auf medizinische Versorgung gegeben (§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG), sodass bei Erkrankungen der Kinder oder Unfällen in der KiTa wie gewohnt verfahren werden kann.

Weitere Fragen und Antworten zum Thema „Vermeidung von Infektionsgefahren für Einsatzkräfte von Feuerwehren und Hilfeleistungsorganisationen beim Umgang mit asylsuchenden Personen“ finden Sie hier.

Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer können zusätzlich zum Mindestpersonalschlüssel, der durch Fachkräfte nach § 7 KiTaG erfüllt werden muss, jederzeit eingesetzt werden. Im Sinne des § 7 KiTaG gibt es keine Ehrenamtlichkeit. Das Gesetz geht lediglich von Fachkräften und Zusatzkräften aus. Zusatzkräfte im Sinne des § 7 KiTaG Abs. 5 sind Personen, die auf Grund ihrer Qualifikation in anderen Arbeitsfeldern die pädagogische Arbeit in der Kindertageseinrichtung bereichern und unterstützen. Über die Eignung der Zusatzkraft entscheidet der Träger der Einrichtung.

Für alle Mitarbeitenden in der Einrichtung, auch bei ehrenamtlich Tätigen, ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 72 a SGB VIII oder die Selbstverpflichtungserklärung verpflichtend.

Der Unfallversicherungsschutz der UKBW erstreckt sich auch auf die Betreuung von Flüchtlingskindern zur Entlastung der Eltern bei Sprachkursen oder Arztbesuchen oder die Durchführung von nicht betriebserlaubnispflichtigen Angeboten.

Grundsätzlich gilt in Kindertageseinrichtungen das Fachkräftegebot gemäß § 45 SGB VIII in Verbindung mit den Landesausführungen für Baden-Württemberg, dem KiTaG und dem LKJHG. Personen mit ausländischer Qualifikation können, nachdem sie durch die Zeugnisanerkennungsstelle des Landes Baden-Württemberg eine Anerkennung bzw. Gleichwertigkeit mit einer Qualifikation des Fachkräftekatalogs ausgesprochen bekommen haben, ebenfalls als Fachkraft in Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden.

Hierbei sind die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse für die Arbeit mit Kindern und Eltern sowie für das Einrichtungsteam mit zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass sie sich mit allen Beteiligten verständigen und fachlich austauschen können. In Bezug auf Personen mit ausländischen Qualifikationen ist gemäß § 7 Abs. 3 KiTaG folgendes geregelt:

„Eine Person, deren im Ausland erworbene Qualifikation von der zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Qualifikation nach Absatz 2 anerkannt wurde, gilt als Fachkraft nach Absatz 2 mit entsprechender inländischer Qualifikation.“

Der Antrag ist von der betreffenden Person selbst beim zuständigen Regierungspräsidium zu stellen.

Informationen hierzu sind hier einzusehen. Stellt das Regierungspräsidium eine Gleichwertigkeit per Bescheid fest, kann die Fachkraft natürlich in der Einrichtung ein-gesetzt werden.

Für alle Mitarbeitenden in der Einrichtung, auch bei ehrenamtlich Tätigen, ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 72a SGB VIII oder die Selbstverpflichtungserklärung verpflichtend.
Der Träger fordert für seine haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Einrichtungen erweiterte Führungszeugnisse nach dem Bundeszentralregistergesetz und überprüft diese. Erweiterte Führungszeugnisse werden in regelmäßigen Abständen erneut angefordert und geprüft (vgl. § 45 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 72a SGB VIII).

Diese Aufgabe wird sich in der Realität als sehr schwierig erweisen. Fachkräfte oder Ehrenamtliche aus Kriegsgebieten werden keine Möglichkeit haben, ein polizeiliches Führungszeugnis aus ihrem Herkunftsland zu erhalten. In diesem Fall ist die Selbstverpflichtungserklärung als Voraussetzung für die Beschäftigung ausreichend. Darüber hinaus sollte der Träger
mit seinen Einrichtungen Qualitätsstandards zum Schutz der Kinder erarbeiten oder mit einem Kinderschutzkonzept eine Grundlage zur Sicherung der Kinderechte schaffen.

Weitere Informationen zur Vorlage von Führungszeugnissen bei ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sind der KVJS-Arbeitshilfe zum § 72a SGB VIII zu entnehmen.

Flüchtlinge und Asylbewerber sind versichert, wenn sie im Auftrag der Gemeinde Arbeiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung verrichten. Auch für Praktika die unentgeltlich bzw. ehrenamtlich durch Auftrag der Gemeinden oder des Landes absolviert werden besteht Versicherungsschutz (vgl. Unfallversicherungsschutz im Zusammenhang mit Flüchtlingshilfe, UKBW).

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.ukbw.de.

Die Aufsichtspflicht ist in den Einrichtungen jederzeit – auch bei kurzfristigem Personalausfall – zu gewährleisten. Ein Träger kann für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen eine Fachkraft durch eine geeignete Kraft ersetzen, mindestens eine Fachkraft pro Gruppe ist erforderlich. Zudem kann mit weiteren Maßnahmen (z. B. Aufstockung von Teilzeitkräften, Reduzierung der Öffnungszeiten, Zusammenlegung von Gruppen unter Einhaltung der Gruppenhöchststärke, Bildung von Kleingruppen, Träger-Vereinbarungen mit benachbarten Kindertageseinrichtungen, Fachkräftepool für die Vertretung) verhindert werden, dass die Gruppe bzw. die Einrichtung geschlossen werden muss.

Eine Beratung durch das KVJS-Landesjugendamt ist zu empfehlen, bevor die Vertretungsregel greift.

Grundsätzlich besteht Meldepflicht gemäß § 47 SGB VIII gegenüber dem KVJS-Landesjugendamt, wenn die Vorgaben der Betriebserlaubnis nicht eingehalten werden können. Bei Überschreiten des Zeitraums von vier Wochen meldet der Träger dem KVJS-Landesjugendamt unverzüglich, dass er die Vorgaben der Betriebserlaubnis nicht einhalten kann, er eine geeignete Kraft für eine Fachkraft einsetzt und seit wann er die geeignete Kraft für eine Fachkraft schon einsetzt. Im Rahmen dieser Meldung erfolgt die Beratung im Einzelfall und es werden Maßnahmen vereinbart, damit die betroffene Gruppe bzw. die Einrichtung nicht geschlossen werden muss.

Pädagogische Themen

Das Spektrum, wie Kinder auf ihre Erlebnisse reagieren, ist sehr breit und reicht von Verstummung, Rückzug, Unruhe, Aggressivität, Physische Erkrankung, Emotionslos über „keinerlei Auffälligkeiten“, das Kind ist angepasst, fröhlich, unbekümmert und lacht. Im Falle einer Vermutung der Traumatisierung, ist es erforderlich, sich an eine Fachstelle zu wenden.

Der KVJS bietet im Jahr 2016 und 2017 verschiedene Fortbildungen zum Thema Trauma für Fachkräfte an. Diese finden Sie im Anhang an die Ausarbeitung und in unserem Fortbldungsheft.

  • Was ist die Aufgabe der Erzieherinnen? (keine Therapeuten!) Welche Anforderungen kann ich stellen? Ideen der Vernetzung/Kooperation
  • Blick auf die Betreuungsangebote in Deutschland aus Sicht der Flüchtlinge/Wann macht Institution Sinn?/Auftrag der KiTa transparent für Flüchtlinge?

Die Personensorgeberechtigten sind in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.
Kinder aus Familien mit Fluchterfahrungen haben eine grundlegende andere Historie als Kinder, die hier aufwachsen. Die Eltern und erwachsenen Familienmitglieder dieser Kinder benötigen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Erziehung und Personensorge gegenüber Kindern eine ebenso gelingende Integration in unserer Gesellschaft.

Eine Einzelförderung nur der Kinder in den Einrichtungen ist sehr zu begrüßen – sie kann aus unserer Sicht jedoch nur dann nachhaltig und erfolgreich sein, wenn auch die Eltern und erwachsenen Familienmitglieder eine gleichzeitige und intensive Integrationsleistung erfahren. Dies erfordert eine Zusammenarbeit aller zuständigen Stellen. Hilfreich ist es, wenn es Dometscher gibt, die bei Gesprächen übersetzen können oft gibt es hierzu bei den Arbeitskreisen auch Ehrenamtliche Personen.

Der KVJS bietet zum Thema "Inklusion" in Einrichtungen verschiedene Fortbildungsveranstaltungen an.

 

Kinder aus Familien mit Fluchterfahrung benötigen vor allem Sicherheit und Zeit um ankommen zu können. Die Zeit in der Kindertageseinrichtung gibt den Kindern Stabilität und Struktur. Daher ist es wichtig dem Kind bei der Eingewöhnung genügend Zeit zu geben und nicht starr an Eingewöhnungskonzepten festzuhalten. Es kann durchaus sein, dass die Eingewöhnungszeit länger als gewöhnlich dauert. Den Eltern sollte mit Hilfe eines Dolmetschers die Bedeutung der Eingewöhnung erklärt werden.

Es sollte immer nur eine Eingewöhnung gleichzeitig stattfinden bzw. müssen diese den Tag über zeitversetzt geplant werden. In einer Gruppe sollten immer nur einzelne Kinder mit Fluchterfahrung aufgenommen werden, damit auch soziale Kontakte mit anderen Kindern entstehen können und es zu keiner Überforderung der pädagogischen Fachkräfte und der Gruppe kommt.

Für Kinder, bei denen klar ist, dass sie nicht lange in der Kommune bleiben, ist es eine Möglichkeit nicht betriebserlaubnispflichtige Betreuungsangebote (wie z. B. Spielgruppen) zu schaffen.

Werden Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen sind, abgeschoben bzw. ziehen kurzfristig in eine andere Unterkunft, sollte dies mit den anderen Kindern thematisiert werden. Wenn möglich sollte mit den Kindern bewusst Abschied gefeiert werden. Zu diesem Thema wurden inzwischen einige Bilderbücher veröffentlicht.

Die Aufnahme von Kindern mit Fluchterfahrung verändert meist auch die Konzeption der Einrichtung. Es müssen Themen wie Sprachbildung und Sprachförderung, Deutsch als Zweitsprache, Erziehungspartnerschaft und kultursensible Pädagogik neu gedacht werden bzw. überdacht werden.

Viele Einrichtungen, die schon lange Kinder mit Migrationshintergrund aufnehmen, haben hier Erfahrungen auf die sie zurückgreifen können, andere Einrichtungen benötigen Fortbildungen und Begleitung, um diese für sie neuen Themen zu erschließen.

Pflegeerlaubnis

Eine Pflegeerlaubnis ist notwendig, wenn ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreut werden (§ 43 Abs. 1 SGB VIII). Eine Pflegeerlaubnis kann erteilt werden, wenn die Person geeignet ist (Persönlichkeit, Sachkompetenz, Kooperationsbereitschaft, etc.) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt (§ 43 Abs. 2 SGB VIII).

Zusätzlich müssen Tagespflegepersonen über eine Qualifizierung von mindestens 160 UE verfügen (VWV Kindertagespflege vom 01.01.2014 – 1.3 Qualifizierung von Tagespflegepersonen). Qualifizierte Tagespflegepersonen können bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreuen, im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Zuständig für die Erteilung der Pflegeerlaubnisse nach § 43 SGB VIII sind die örtlichen Jugendämter der jeweiligen Stadt- und Landkreise, in denen die Tagespflegepersonen wohnen.

Unabhängig von Ihrer Herkunft sollen alle Kinder gleichermaßen gefördert werden. Der seit 01. August 2013 geltende individuelle Rechtsanspruch für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gilt gleichermaßen für alle Kinder. Der Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII ist sowohl in Kindertageseinrichtungen als auch in der Kindertagespflege, als gleichrangiges Angebot der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung in Baden-Württemberg, umsetzbar. Eltern entscheiden im Rahmen ihres Wunsch- und Wahlrechts über die Art des Förderangebots.
Kindertagespflege wird individuell zwischen Kindertagespflegeperson und Personensorgeberechtigten vertraglich vereinbart. Die Betreuungsleistung ist damit eine durch die Tagespflegeperson als dauerhafte Bezugsperson persönlich zu erbringende Leistung.

Durch die Möglichkeit die Kinder im eigenen Haushalt zu betreuen und die Faktoren der persönlichen Bezugsperson, mit Kindern in unterschiedlichen Altersgruppen und der Teilnahme am Tagesablauf der Familie kann eine familiäre Atmosphäre entstehen, die den Kindern Geborgenheit, Sicherheit, Vertrauen und Konstanz vermittelt. Und ebenso die Möglichkeit bietet auch kulturelle Besonderheiten zu erfahren.

Dieses Setting kann auch für die Betreuung von Kindern mit Fluchterfahrung hilfreich sein. Die Situationen in der familienähnlichen Struktur sind für die Kinder schneller überschaubar und die Bedürfnisse der Kinder können individuell besser zur Geltung kommen. Der Aufbau geschwisterähnlicher Beziehungen zu anderen Kindern unterschiedlichen Alters innerhalb dieser Betreuungsform ermöglicht intensive Sozialerfahrungen. Die Betreuungszeiten der Kindertagespflegepersonen sind in der Regel am Bedarf der Eltern orientiert. So können zum Beispiel einzelne Tage zu unterschiedlichen Zeiten gebucht werden.

Einer behutsamen und sensiblen Eingewöhnung kommt im Falle von Kindern und deren Personensorgeberechtigten mit Fluchterfahrung eine noch größere Bedeutung zu. Die betroffenen Personen haben auf Ihrem Weg nach Deutschland viel erlebt und auch viel aufs Spiel gesetzt. Ängste nach lebensbedrohlichen Erlebnissen können den Ablöseprozess er-schweren. Vertrauen aufzubauen und zu festigen ist wichtige Aufgabe im Rahmen der Eingewöhnung der Kinder.

Eine enge Vernetzung zwischen dem zuständigen Jugendamt, dem örtlichen Tageselternverein bzw. der Beratungsinstanz der Tagespflegepersonen und der Tagespflegepersonen selbst in von entscheidender Bedeutung für das Gelingen. Um die Betreuung von Kindern mit Fluchterfahrungen und deren Eltern in der Kindertagespflege bestmöglich gestalten zu können, müssen adäquate Fort- und Weiterbildungsangebote für Tagespflegepersonen zu den Themenbereichen „Kinder mit Traumata“, „Kultursensibilität in der Erziehung und Betreuung“, etc. angeboten werden. Eine Kooperation kann auch mit Vereinen initiiert werden, die sich vor Ort für die Flüchtlinge engagieren. Zudem ist die engmaschige Beratung von Tagespflegepersonen, die Kinder mit Fluchterfahrung betreuen sehr wichtig. Hier ist die Option an einer regelmäßigen Supervision teilzunehmen empfehlenswert.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Betreuungsform außerhalb einer jugendhilferechtlichen Erlaubnispflicht

Betreuungsformen für Kinder und Familien mit Fluchterfahrung außerhalb einer jugendhilferechtlichen Erlaubnispflicht

Bevor die Überlegungen angestellt werden, gesonderte Betreuungsformen außerhalb der Betriebserlaubnis einzurichten, was zu Beginn sicherlich nötig sein wird, um der Vielzahl an Kindern mit Fluchterfahrungen und ihren Familien ein pädagogisches Angebot machen zu können, sollte nicht aus den Augen verloren werden, dass es das Ziel sein muss, inklusiv zu arbeiten. Kinder mit Fluchterfahrung benötigen den Kontakt zur deutschen Kultur und zur deutschen Sprache um in Deutschland richtig ankommen zu können.

Welche Voraussetzungen müssen beachtet werden, wenn Angebote außerhalb der Betriebserlaubnis in Räumen einer Einrichtung während des laufenden Betriebs angeboten werden?

Das KVJS-Landesjugendamt empfiehlt kurzfristig niedrigschwellige und integrationsfördernde Maßnahmen wie Eltern-Kind-Gruppen, Konzepte für Kinderbetreuung in den Gemeinschaftsunterkünften, Sprachkurse für die Eltern mit Kinderbetreuung etc. außerhalb der Angebote mit Betriebserlaubnis. Mittel- und langfristig ist Kindern, die mit ihren Familien in Deutschland bleiben werden, allerdings eine frühkindliche Bildung zu ermöglichen - unter Einbezug der Eltern, die die deutsche Sprache erlernen und erwerbstätig sein werden.

Grundsätzlich ist eine gegebenenfalls ehrenamtliche Betreuung von Kindern aus Familien mit Fluchterfahrung in einem nicht-betriebserlaubnispflichtigen Umfang in Räumlichkeiten einer bestehenden Kindertageseinrichtung außerhalb der Öffnungszeit möglich. Diese Angebote können als reine Kinderbetreuung unterhalb 10 Stunden, als Eltern-Kind-Gruppen, offener Treff, Sprachförderangebote usw. geführt werden.

Wie muss dieses Angebot beantragt werden?

Das KVJS-Landesjugendamt ist zu informieren, um prüfen zu können, ob der Träger die Vorgaben der Betriebserlaubnis noch einhalten kann – sofern das Angebot innerhalb der Öffnungszeit der jeweiligen Einrichtung durchgeführt wird. Für dieses besondere Angebot muss kein Antrag beim KVJS-Landesjugendamt eingereicht werden. Der Träger hat zu gewährleisten, dass dieses Angebot über beispielsweise einer Kooperationsvereinbarung mit dem Anbieter in den Räumlichkeiten verankert ist. Auch in diesem Fall ist zu gewährleisten, dass keine unbefugten Dritten in die Räumlichkeiten und den Tagesablauf der Einrichtung gelangen und dass die Kinder der Einrichtung nicht unbeaufsichtigt durch das zuständige Fachpersonal die Einrichtung verlassen.

Welche weiteren Punkte sollten beachtet werden?

Aufsichtspflicht: Bei diesem Betreuungsmodell sollte beachtet werden, dass das Mindestpersonal der Kindertageseinrichtungen ausschließlich für die Betreuung der in der Einrichtung angemeldeten Kinder zur Verfügung. Die Aufsichtspflicht für die Kinder in der Einrichtung ist stets zu gewährleisten.

Tagesablauf: Es wird empfohlen, den Tagesablauf der Einrichtung mit diesem gesonderten, außerhalb der Betriebserlaubnis liegenden Angebot, entsprechend abzustimmen (Nutzung der gemeinsamen Räume wie Mehrzweckraum, Bewegungsraum, Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Räume).

Führungszeugnis: Grundsätzlich ist zu prüfen, ob für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des gesonderten Angebots eine Vorlagepflicht des erweiterten Führungszeugnisses vorliegt. Informationen sind hier einzusehen.

Konzeption: Die Konzeption enthält Aspekte zur gemeinsamen Betreuung Kinder aus Familien mit Fluchterfahrung in der Kindertageseinrichtung.

Sanitäre Anlagen: Das Gesundheitsamt ist für diese Form der Betreuung mit einzubeziehen. Es ist zu beachten, dass u. a. ausreichend Toiletten für die Betreuung von zusätzlichen Kindern zur Verfügung stehen.

Alter der Kinder: Das Alter der Kinder aus Familien mit Fluchterfahrung entspricht möglichst der Altersgruppe der Kinder, die im Rahmen der Kindertageseinrichtung betreut werden.

Bevor die Überlegungen angestellt werden, gesonderte Betreuungsformen außerhalb der Betriebserlaubnis einzurichten, was zu Beginn sicherlich nötig sein wird, um der Vielzahl an Kindern mit Fluchterfahrungen und ihren Familien ein pädagogisches Angebot machen zu können, sollte nicht aus den Augen verloren werden, dass es das Ziel sein muss, inklusiv zu arbeiten. Kinder mit Fluchterfahrung benötigen den Kontakt zur deutschen Kultur und zur deutschen Sprache um in Deutschland richtig ankommen zu können. Außerdem brauchen Kinder und ihre Familien mit Fluchterfahrung für die dauerhafte, längerfristige Inklusion eine umfassende frühkindliche Förderung und Bildung, wie alle anderen ortsansässigen Kinder.

Grundsätzlich kann einer ehrenamtlichen Betreuung von Flüchtlingskindern in einem nicht-betriebserlaubnispflichtigen Umfang in Räumlichkeiten einer bestehenden Kindertageseinrichtung außerhalb der Öffnungszeit der Einrichtung, zugestimmt werden.

Diese Angebote können als offene Kinderbetreuung, als Eltern-Kind-Gruppen, offener Treff, Sprachförderangebote usw. geführt werden.

Wie muss dieses Angebot beantragt werden?

Ein Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnispflicht ist nicht erforderlich. Der Träger informiert das KVJS-Landesjugendamt über das zusätzliche Angebot in der Einrichtung.
Dies ist angesichts der Einschätzung, dass diese als niederschwellige gedachte Angebote zeitnah in ein Betreuungsangebot nach § 45 SBG VIII überführt werden können, wichtig.

Welche weiteren Punkte sollten beachtet werden?

Aufsichtspflicht: Bei diesem Betreuungsmodell ist zu beachten, dass das Mindestpersonal der Kindertageseinrichtungen ausschließlich für die Betreuung der in der Einrichtung ange-meldeten Kinder zur Verfügung steht. Die Aufsichtspflicht ist stets zu gewährleisten.

Tagesablauf: Der Tagesablauf der Betreuung der Flüchtlingskinder ist entsprechend abzustimmen (Nutzung der gemeinsamen Räume wie Mehrzweckraum, Bewegungsraum, Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Räume).

Führungszeugnis: Für alle ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Einrichtung ist die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 72 a SGB VIII oder eine Selbstverpflichtungserklärung, verpflichtend.

Konzeption: Die Konzeption enthält Überlegungen zur gemeinsamen Betreuung und Inklusion der Flüchtlingskinder in der Kindertageseinrichtung.

Sanitäre Anlagen: Es stehen ausreichend Toiletten für die Betreuung von zusätzlichen Kindern zur Verfügung.

Alter der Kinder: Das Alter der Flüchtlingskinder entspricht möglichst der Altersgruppe der Kinder, die im Rahmen der Kindertageseinrichtung betreut werden, um eine inklusive päda-gogische Arbeit zu gewährleisten.

Betreuungsangebote in kommunaler, kirchlicher oder privater Verantwortung können in einem breiten Spektrum angeboten werden, die nicht betriebserlaubnispflichtig sind. Daher gibt es keine Vorgaben im Rahmen des § 45 SGB VIII, das Angebot fällt nicht unter die Zuständigkeit des KVJS-Landesjugendamts. Von Spielgruppen, Eltern-Kind-Gruppen, Sportangeboten, Singkreisen, Netzwerkarbeit, Sozialraumarbeit, Spielmobil gibt es bereits eine breite Palette von Ideen, die umgesetzt werden.
Diese Angebotsformen eignen sich bei ungewisser Aufenthaltsdauer oder als Einstieg in die institutionelle Betreuung.

In Kindertageseinrichtungen und Schulen besteht ein Versicherungsschutz der Kinder. „Nicht versichert ist die Teilnahme an Veranstaltungen, die nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich von Tageseinrichtungen und Schulen stattfinden, z. B. Spielenachmittage von Vereinen, Betreuung in Eltern-Kind-Gruppen etc.“ (Fragen und Antworten zum Unfallversicherungsschutz im Rahmen der Flüchtlingshilfe, S.3)

Material, Broschüren, Artikel und Links

„Flüchtlingskinder und ihre Förderung in Einrichtungen und Kindertagespflege“,
Dr. Thomas Meysen, Janna Beckmann, Nerea Gonzalez Mendez de Vigo, DJI 2016

„Leitfaden: Verantwortungsvoller Umgang mit Flucht und Asyl in Kindertageseinrichtungen“
Landesverband kath. Kindertagesstätten
Diözese Rottenburg-Stuttgart, 2016

Willkommen
Ein Handbuch für die ehrenamtliche Flüchtlingshilfe in Baden-Württemberg
Staatsministerium Baden-Württemberg
September 2015
www.fluechtlingshilfe-bw.de

Flüchtlingskinder und Jugendliche in der Schule
Eine Handreichung
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Juni 2015

Flüchtlingskinder und jugendliche Flüchtlinge
In Schulen, Kindergärten und Freizeiteinrichtungen
Hanne Shah
Zentrum für Trauma und Konfliktmanagement (ZTK) GmbH, 2015

Asylbewerberkinder und ihre Familien in Kindertageseinrichtungen
Informationen für Kindertageseinrichtungen in Bayern
Bayrisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familien und Integration,
April 2015

Interkulturelle Präventionsarbeit mit Eltern und Kindern zum Schutz vor sexualisierter Gewalt
Materialien für die pädagogische Praxis
Modellvorhaben der Beratungsstelle „Lilith“ Pforzheim und dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, 2014

Willkommen in Deutschland – Informationen für Zuwanderer
Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge, August 2014

Herzlich Willkommen
Orientierungshilfe zur Betreuung von Flüchtlingskindern und ihren Familien in katholischen Kindertageseinrichtungen und Familienzentren im Erzbistum Köln
Diözesan-Caritasverband für das Erzbistum Köln e. V.
September 2015

Kulturelle Vielfalt bei Kindern in den ersten drei Lebensjahren
Anforderung an frühpädagogische Fachkräfte
Jörn Borke, Paula Döge, Joscha Kärtner
Wiff – weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkraft
2011

Bildung, Betreuung und Erziehung in der Einwanderungsgesellschaft
Hintergründe und bildungspolitische Ansätze
Christine Preiß
Wiff – weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkraft
2013

Kulturelle Heterogenität in Kitas
Weiterbildungsformate für Fachkräfte
Hildrud Otto, Lisa Schröder, Ariane Gernhardt
Wiff – weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkraft
2013

Inklusion – Kulturelle Heterogenität in Kindertageseinrichtungen
Grundlage für die Kompetenzorientierte Weiterbildung
Wiff – weiterbildungsinitiative Frühpädagogische Fachkraft
2013

Kindertagesstätten in der Einwanderungsgesellschaft
Grundlagenwissen zu Flüchtlingskindern in Kitas
KiTa aktuell
Ausgabe 10/2015

Checkliste
Mindeststandards zum Schutz von Kindern vor sexueller Gewalt in Flüchtlingsunterkünften
Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Missbrauchs
www.beauftragter-missbrauch.de