Jugendhilfe in Strafverfahren

Das Jugendamt hat die gesetzliche Pflicht, in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) mitzuwirken. Das Jugendgerichtsgesetz unterliegt dem Grundsatz „Erziehung statt Strafe“ und findet in erster Linie Anwendung bei jugendlichen Straftätern. Nach Würdigung des Einzelfalles kann es jedoch auch bei heranwachsenden Straftätern angewendet werden.

Das KVJS-Landesjugendamt berät Fachkräfte der Jugendhilfe, die auf örtlicher Ebene in Strafverfahren nach dem JGG mitwirken. Es führt Tagungen und Fortbildungen durch, ist bei der Entwicklung und Umsetzung von neuen konzeptionellen Ideen beteiligt und veröffentlicht Broschüren, Arbeitshilfen sowie Positionspapiere.

Die vorrangige Aufgabe des Jugendamtes bei Gerichtsverfahren gegen Jugendliche besteht darin, frühzeitig zu prüfen, ob für den betreffenden jungen Menschen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Das Ergebnis dieser Prüfung soll das Jugendamt in Form einer sozialarbeiterischen Diagnose in das Strafverfahren einbringen.

Für die Jugendhilfe ist das Recht des jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit handlungsleitend.

 

Kontakt

Mathias Braun

Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) im Jugendamt und Kinderschutz, Devianzpädagogik / Jugendhilfe im Strafverfahren, Eingliederungshilfe

Telefon: 0711 6375-770

Katrin Steinhilber

Gewalt im Namen der Ehre; Suchtprävention

Telefon: 0711 6375-862