Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung
Das KVJS-Landesjugendamt berät die Jugendämter in Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der Kostenerstattung nach §§ 89 ff. SGB VIII.
Wenn ein örtliches Jugendamt hilft, obwohl weder die Eltern noch die jungen Menschen in seinem Bereich einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und wenn darüber hinaus auch keine Ansprüche gegenüber einem anderen Jugendamt bestehen, erstattet das KVJS-Landesjugendamt als überörtlicher Träger die Jugendhilfeaufwendungen.
Ausnahme: Für Kostenerstattungsverfahren nach § 89d SGB VIII ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Landesversorgungsamt zuständig.