Örtliche Zuständigkeit und Kostenerstattung

Das KVJS-Landesjugendamt berät die Jugendämter in Fragen der örtlichen Zuständigkeit und der Kostenerstattung nach §§ 89 ff. SGB VIII.

Wenn ein örtliches Jugendamt hilft, obwohl weder die Eltern noch die jungen Menschen in seinem Bereich einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und wenn darüber hinaus auch keine Ansprüche gegenüber einem anderen Jugendamt bestehen, erstattet das KVJS-Landesjugendamt als überörtlicher Träger die Jugendhilfeaufwendungen.

Ausnahme: Für Kostenerstattungsverfahren nach § 89d SGB VIII ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Landesversorgungsamt zuständig.

Ihr Kontakt zu uns

Christine Kremer

Kostenerstattung, örtliche Zuständigkeit

Telefon: 0711 6375-130

N. N.

Kostenerstattung, örtliche Zuständigkeit

Telefon: 0711 6375-296

Andreas Sträßle

Kostenerstattung, örtliche Zuständigkeit

Telefon: 0711 6375-122