Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)

Im Rahmen des Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (GaFöG) vom 2. Oktober 2021 wurde gemäß § 98 Abs. 1 Nr. 1a SGB VIII eine neue dezentrale Bundesstatistik eingeführt. Ziel dieser Erhebung ist die Verbesserung der Datenlage zur Betreuungssituation von Schulkindern der Klassenstufen eins bis vier.

Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport hat mit dem neu ins Schulgesetz eingefügten § 115 c und der betreffenden Rechtsverordnung die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der Ganztagsausbaustatistik auf Individualdatenbasis ab 2025 geschaffen. § 115 c SchG und die Rechtsverordnung treten im März 2025 in Kraft.

In diesem Zusammenhang hat das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) mit der Durchführung der Ganztagsausbaustatistik beauftragt. Zur Gewährleistung eines effizienten und transparenten Meldeverfahrens wurde das KVJS GaFöG-Meldeportal eingerichtet.

Das Meldeportal steht unter folgender Adresse zur Verfügung: www.kvjs-gafoeg.de

Weiterführende Informationen sowie unterstützende Materialien, einschließlich FAQ und Erklärvideos, werden in Kürze auf dieser Seite zu finden sein.

Für Ihre Mitwirkung der Datenerhebung bedanken wir uns vielmals im Voraus.

Erklärvideos

FAQ

Die Auskunftspflicht nach dem GaFöG bedeutet, dass Träger von Ganztagsbetreuungseinrichtungen verpflichtet sind, relevante Daten über die Bereitstellung, Inanspruchnahme und Qualität der Ganztagsangebote für Grundschulkinder zu melden. Dies dient zur Feststellung des Ausbaustandes und damit der Möglichkeit politisch nachzusteuern.

Für die Ganztagsausbaustatistik besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind:

  • •Die Träger der Einrichtungen nach § 8b
  • •Die Horte und Horte an der Schule
  • •Die Leiterinnen und Leiter von Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie von Einrichtungen nach § 8b

Falls bestimmte statistische Merkmale den oben genannten Auskunftspflichtigen nicht vorliegen, sind auch die Sorge- und Erziehungsberechtigten der betroffenen Kinder zur Auskunft verpflichtet.

Um Ihre Einrichtung im GaFöG Meldeportal zu registrieren, folgen Sie diesen Schritten:

  1. Rufen Sie das GaFöG Meldeportal auf www.kvjs-gafoeg.de
  2. Klicken Sie auf „Registrierung starten“, wählen Sie die Art Ihrer Organisation aus.
  3. Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein und verifizieren Sie diese mit dem Bestätigungscode, den Sie per E-Mail erhalten.
  4. Nach erfolgreicher E-Mail-Verifizierung können Sie Ihre Organisation im GaFöG Meldeportal registrieren und direkt mit der Datenerfassung beginnen.
  5. Parallel wird Ihnen per Post ein Verifikationsbrief zugesandt, der einen sechsstelligen Code enthält. Dieser Verifizierungscode dient zur vollständigen Registrierung und Verifizierung Ihrer Organisation und ist die Voraussetzung für die finale Datenübermittlung an den KVJS. Hinweis: Der Postweg des Verifikationsbriefs kann bis zu 5 Tagen dauern.

Für Schulen mit ASV-Anbindung:

  1. Erstellen Sie einen GaFöG Export im ASV –BW (erst ab Release 2.30 möglich)
  2. Die Verifizierung der Organisation im GaFög-Meldeportal entfällt.
  3. Klicken Sie auf "JSON-Datei hochladen".
  4. Geben Sie Ihre Poststellen E-Mail-Adresse ein und verifizieren Sie diese mit dem Bestätigungscode, den Sie per E-Mail erhalten.
  5. Im nächsten Schritt können Sie Ihre JSON-Datei hochladen und abschließend übermitteln.
  1. Schließen Sie zunächst die Stichtagsmeldung zur herkömmlichen KJH-Statistik in KDW vollständig ab. Dies ist der Fall, wenn Sie den Button „Jährl. Meldung an LJA und StaLA“ geklickt und eine Fehlermeldung mehr erhalten haben.
  2. Nach dem Absenden der KJH-Erhebung wird der Button für den GaFöG-Export automatisch freigeschaltet. Laden Sie die GaFöG-Erhebungsdatei aus KDW herunter.
  3. KJH-Träger im GaFöG-Meldeportal registrieren und verifizieren www.kvjs-gafoeg.de
  4. Nach erfolgreichem Abschluss der Registrierung können Sie die KDW-Exportdatei hochladen.
  5. Ergänzen oder korrigieren Sie die Daten, wo erforderlich (i.d.R. ist hier nur der Geburtstag der Kinder über eine Datumsauswahl zu ergänzen, um die Hilfsmerkmale zu vervollständigen).
  6. Daten übermitteln (erst nach Verifizierung Ihre Organisation möglich)

Die Meldung erfolgt über das GaFöG Meldeportal www.kvjs-gafoeg.de das speziell für die Anforderungen der Ganztagsausbaustatistik eingerichtet wurde. Zugangsdaten erhalten Sie nach Registrierung Ihrer Einrichtung. Es können keine Meldungen der Daten per Post, Fax, E-Mail oder Telefon entgegengenommen werden.

Für private Schulen ohne ASV-Anbindung, Träger §8b und KJH-Träger sind unterschiedliche Daten zu erfassen. Zusammengefasst gehören zu den meldenden Daten insbesondere:

  • Kindsdaten (Name, Geburtstag, Geschlecht)
  • Klassenstufe (nur für Schulen)
  • Pflichtwochenstunden bzw. Wochenstunden inklusive Pausenzeiten
  • außerunterrichtliches Angebot

Der Stichtag der Meldung ist der 1. März 2025. Bitte beachten Sie das der Stichtag auf ein Wochenende fällt. Die Meldedaten haben sich daher auf die letzte Schulwoche vor dem Stichtag zu beziehen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldungen bis spätestens 04. April 2025 beim KVJS eingegangen sein müssen und können ausschließlich über das GaFöG Meldeportal entgegengenommen werden.

Im Falle, dass Sie eine falsche Meldung der Daten festgestellt haben, kontaktieren Sie bitte telefonisch die zuständige Kontaktperson oder senden Sie eine E-Mail an info.gafoeg@kvjs.de

Ja, der KVJS bietet Videos an, die speziell auf die Meldungen der Ganztagsausbaustatistik zugeschnitten sind. Alle Materialien stehen auf der KVJS-Website hier zur Verfügung. Für weiterführende Fragen können Sie sich an info.gafoeg@kvjs.de wenden.

Sie können direkt mit der Datenerfassung nach der Registrierung beginnen. An den KVJS können Sie die Daten jedoch erst übermitteln, wenn Ihre Organisation verifiziert wurde.

Ja, die Datenerfassung im Portal kann unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden.

Ja. Die Ganztagsausbaustatistik ist nicht nur von Ganztagsschulen auszufüllen, sondern von allen Schulen mit Kindern in den Klassenstufen 1 bis 4. Die Erhebungsmerkmale können Sie dem § 115 c SchG entnehmen.