Kinderschutz
Kindertageseinrichtungen und deren Träger haben einen ausdrücklichen gesetzlichen Schutzauftrag, das Wohl der Kinder zu schützen. Dieser Schutzauftrag wurde mit dem Bundeskinderschutzgesetz sowie dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz verdeutlicht.
Das KVJS-Landesjugendamt ist nach § 85 Abs 2 Nr. 6 SGB VIII i.V.m. § 3 Abs. 1 LKJHG zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45-48 SGB VIII).
Das örtlich zuständige Jugendamt hat gemäß § 8a SGB VIII den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung zu gewährleisten. Das Jugendamt schließt mit den Trägern von Kindertageseinrichtungen eine Vereinbarung zur Umsetzung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a SGB VIII ab. Zur Einschätzung von möglichen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung kann die KiWo-Skala herangezogen werden.
Zur Sicherung des Kindeswohls hat der Träger einer Kindertageseinrichtung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII dem KVJS-Landesjugendamt Ereignisse und Entwicklungen anzuzeigen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder zu beeinträchtigen. Dabei sind bereits Entwicklungen meldepflichtig, die nicht sofort Folgen haben, aber zu einer Beeinträchtigung führen können.
Ziel dieser Meldepflicht ist es, dass das KVJS-Landesjugendamt von möglichen negativen Entwicklungen frühzeitig Kenntnis erhält, um rechtzeitig beraten oder intervenieren zu können.
Zur Sicherung der Rechte und des Wohls der Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen sind seit dem Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes geeignete Verfahren der Beteiligung und der Beschwerde zu entwickeln und umzusetzen.
Das einrichtungsbezogene Gewaltschutzkonzept soll sicherstellen, dass Kinder vor Übergriffen und allen Formen der Gewalt durch das Personal,durch andere Kinder oder Dritte in den Kindertageseinrichtungen geschützt sind. Demnach umfasst das Konzept zum Schutz vor Gewalt eine nachvollziehbare, plausible und einrichtungsbezogene Darlegung der vier definierten Bereiche Prävention, Personal, Potential- und Risikoanalyse sowie Intervention (vgl. Orientierungseckpunkte zur Umsetzung der Bundesvorgaben zum verpflichtenden Gewaltschutzkonzept in Kindertageseinrichtungen).
Der Träger ist für die Einhaltung der Vorgaben bezüglich der Qualifikation und der Eignung des Personals gemäß § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII verantwortlich. Er muss nachweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) sichergestellt sind. Führungszeugnisse sind in regelmäßigen Abständen vom Träger erneut anzufordern und zu prüfen. Es ist sicherzustellen, dass keine Personen beschäftigt werden, die wegen einer in § 72a SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt sind.