FAQ – Schulsozialarbeit
Fragen und Antworten zum „Vertrauensschutz“ in der Schulsozialarbeit
Begriffsdefinitionen
Die fachliche Handlungsmaxime der Vertraulichkeit ist entscheidende Voraussetzungen für das Gelingen des sozialpädagogischen Unterstützungs- und Beratungsangebots der Schulsozialarbeit nach § 13a SGB VIII bzw. nach § 13 SGB VIII.
Die Adressat*innen, junge Menschen sowie auch Eltern (Personensorgeberechtigten), haben das Recht, dass mit den sie betreffenden Informationen (personenbezogene (Sozial-)Daten und/oder anvertraute Geheimnisse) sorgsam und vertraulich umgegangen wird. Gleichzeit sind für die Gestaltung eines passgenauen Unterstützungs- und Beratungsangebots Kooperation, Vernetzung und Austausch mit Akteur*innen von beispielsweise Schule, Fachteam, Beratungsstellen, Allgemeiner Sozialer Dienst (Jugendamt), etc. wichtig. Damit das im Sinne der Adressat*innen und des Vertrauensschutzes gut gelingen kann, gibt es rechtliche Rahmungen, die nicht hemmen, sondern alle Beteiligten in ihrer Handlungssicherheit unterstützen sollen.
= Dürfen anvertraute Geheimnisse weitergegeben werden? [1]
In der Regel haben Fachkräfte der Schulsozialarbeit eine Schweigepflicht nach § 203 StGB. Ohne eine Befugnis (Berechtigung) zur Offenbarung darf die Schulsozialarbeit, die ihr anvertrauten Geheimnisse nicht weitergeben. Eine Befugnis zur Offenbarung beziehungsweise zur Weitergabe der Geheimnisse ist nur dann gegeben, wenn eine gesetzliche Grundlage etwa im Rahmen des Schutzauftrages (siehe hierzu § 4 KKG), ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB (beispielsweise bei massiver, akuter Kindeswohlgefährdung) oder die Einwilligung seitens der Adressat*innen mit einer Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt.
[1] Vgl.: Patjens in Deutsche Kinder- und Jugendstiftung 2019, S. 17.
= Dürfen personenbezogene Daten/Angaben weitergegeben/verarbeitet werden? [1]
Die Regelung zur Einhaltung des Datenschutzes richtet sich primär an die Organisationen/Anstellungsträger (Organisationsverpflichtung) der Fachkräfte der Schulsozialarbeit. Hierfür sind insbesondere die Artikel der EU DS-GVO relevant. Die Erhebung/Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss rechtmäßig sein und zweckgebunden erfolgen. Im Rahmen der Umsetzung des sozialpädagogischen Unterstützungs- und Beratungsangebots, des Auftrags der Schulsozialarbeit nach § 13a SGB VIII bzw. nach § 13 SGB VIII ist von einer Rechtmäßigkeit/Zweckmäßigkeit für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, nach Art. 6 EU DS-GVO, in der Schulsozialarbeit auszugehen. Des Weiteren ist die Rechtmäßigkeit/Zweckmäßigkeit gegeben, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben haben.
[1] Vgl.: Patjens in Deutsche Kinder- und Jugendstiftung 2019, S. 17.
Schweigepflicht / Schweigepflichtentbindung
- Gesetzliche Regelung in § 203 StGB „Verletzung von Privatgeheimnissen“.
- Schweigepflicht haben die dort aufgeführten Berufsgruppen/Berufsgeheimnisträger*innen.
- Insbesondere ist hier § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB relevant. Dieser umfasst die Berufsgruppe der staatlich anerkannten Sozialarbeiter*innen oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen*innen.
= Schulsozialarbeiter*innen, die staatlich anerkannten Sozialarbeiter*innen oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen*innen sind, haben eine Schweigepflicht nach dem StGB.
= Vertrauensschutz/Verschwiegenheit ist ein wichtiges fachliches Handlungsprinzip der Schulsozialarbeit.
- Anvertraut sind alle personenbezogenen Tatsachen, die Adressat*innen einer Fachkraft der Schulsozialarbeit mitteilen, weil sich auf deren Verschwiegenheit verlassen wird.
- Vor allem im Beratungs-Setting bzw. in Settings, die einen vertraulichen Rahmen vermitteln.
- Zu den Tatsachen, die anvertrautes Geheimnis sein können, gehören verschiedene personenbezogenen Tatsachen (Probleme in der Familie, Streit mit Freunden, Angaben über Konsumverhalten, Prüfungsangst, Namen und Angaben zu weiteren Familienmitgliedern …)
= Hier gehts zur Quelle und zu vertiefenden Hinweisen! [1]
= Beobachtete Wahrnehmungen/Sachverhalte bspw. auf dem Schulhof/im Schulhaus gelten nicht als anvertraut bzw. vertraulich.
= Geheimnisse/Informationen bspw. von jungen Menschen, die der Schulsozialarbeit von anderen jungen Menschen (Dritten) erzählt/berichtet werden, gelten nicht als anvertraut sofern dies nicht geäußert wird. Dennoch ist mit diesen Informationen zum Schutz der betreffenden jungen Menschen sensibel umzugehen.
= Es empfiehlt sich generell immer bei den Adressat*innen nachzufragen, ob das erzählte/berichtete vertraulich zu behandeln ist oder nicht.
[1] Vgl.: https://www.caritas-nrw.de/rechtinformationsdienst/schweigepflicht-der-mitarbeiter [abgerufen am 14.02.2024].
- Bei Einwilligung/Schweigepflichtentbindung der Person, die ein Geheimnis anvertraut hat.
- Bei einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage bspw. im Rahmen des Schutzauftrages (siehe hierzu § 4 Abs. 3 KKG) oder bei einem rechtfertigender Notstand (Befugnis) nach § 34 StGB (beispielsweise bei massiver, akuter Kindeswohlgefährdung).
- Anzeigepflicht: Anvertraute bereits begangene Straftaten sind nicht anzeigepflichtig. Hier gilt die Schweigepflicht. Eine Anzeigepflicht (Offenbarungspflicht) besteht nur für eines in § 138 StGB genanntes Verbrechen, bspw. Mord, Raub (…), wenn durch die Anzeige das Verbrechen noch verhindert werden kann.
- Im Strafprozess besteht für Schulsozialarbeiter*innen kein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Satz 1 StPO), obwohl sie in der Regel von der Schweigepflicht gemäß § 203 Abs. 1 StGB (siehe oben) erfasst werden.
- Im Zivilprozess besteht für Schulsozialarbeiter*innen (wenn sie zu den Berufsgruppen/ Berufsgeheimnisträger*innen nach § 203 Abs. 1 StGB gehören) ein Zeugnisverweigerungsrecht.
= Wenn junge Menschen der Schulsozialarbeit eine Straftat anvertrauen ist es wichtig diese darüber zu informieren, dass im Fall und im Rahmen eines Strafprozesses die Schulsozialarbeit ggf. vorgeladen sowie aussagen muss und die Schweigepflicht nicht mehr gilt. [1]
[1] Vgl.: Lehmann / Radewagen / Stücker in: Landeskooperationsstelle Schule – Jugendhilfe der kobra.net, Kooperation in Brandenburg, gemeinnützigen GmbH 2019, S. 25-26.
Checkfragen zum Aufbau einer Schweigepflichtentbindung:
- Wer erteilt die Schweigepflichtentbindung?
- Bspw.: Junger Mensch (XY)
- Wen entbindet der Erklärende von der Schweigepflicht?
- Bspw.: Schulsozialarbeiter*in (XY)
- Wofür wird die Erklärung erteilt?
- Angabe von einem konkreten Zweck. Bspw.: Unterstützung beim Sozialverhalten
- Wem gegenüber dürfen die Empfänger Mitteilung machen?
- Konkrete Benennung. Bspw.: Beratungslehrkraft
- Wovon entbindet der Erklärende?
- Von der gesetzlichen Schweigepflicht
- Wie lange gilt die Schweigepflichtentbindung?
- Bspw. drei Wochen … dann gehen wir wieder gemeinsam ins Gespräch
= Hier gehts zur Quelle und zu vertiefenden Hinweisen! [1]
= Die Checkfragen bzw. ein derart entwickelt Formular können auch als Beratungsinstrument und als Dokumentation von Beratungsanlässen von Nutzen sein.
= Siehe hierzu die tolle Vorlage aus der Praxis-Handreichung für die Schulsozialarbeit vom Rhein-Neckar-Kreis auf der Seite 21. [2]
[1] Vgl.: Patjens in Deutsche Kinder- und Jugendstiftung 2019, S. 26-27.
[2]Vgl.: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Anhang 2.
- Junge Menschen können auch selbst eine Schweigepflichtentbindung erteilen.
- Sie haben das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
- Sie müsse nicht geschäftsfähig sein. Sie müssen einwilligungsfähig/einsichtsfähig sein.
- Einwilligungsfähigkeit/Einsichtsfähigkeit bedeutet, dass die Fähigkeit besteht, die Bedeutung und Tragweite der eigenen Erklärung zu erfassen/verstehen.
Beurteilungskriterien zur Einwilligungsfähigkeit/Einsichtsfähigkeit:
- verfügt über die Fähigkeit, einen bestimmten Sachverhalt zu verstehen (Verständnis)
- besitzt die Fähigkeit, bestimmte Informationen auch bzgl. der Folgen und Risiken, in angemessener Weise zu verarbeiten (Verarbeitung)
- besitzt die Fähigkeit, die Informationen angemessen zu bewerten (Bewertung)
- besitzt die Fähigkeit, den eigenen Willen auf der Grundlage von Verständnis, Verarbeitung und Bewertung der Situation zu bestimmen (Bestimmbarkeit des Willens) [1]
= Die Dokumentation der fachlichen Einschätzung zur Einwilligungsfähigkeit/Einsichtsfähigkeit des jungen Menschen wird empfohlen.
= Soweit die Einwilligungsfähigkeit/Einsichtsfähigkeit bejaht wird, können Minderjährige ohne Zustimmung der Personensorgeberechtigten selbst der Schweigepflichtentbindung einwilligen.
= Mit der Vollendung des 15. Lebensjahres kann (mit Bezug auf § 36 SGB I) von dem Vorliegen der nötigen Einwilligungsfähigkeit/Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden. [2].
[1] Quelle: Internes Orientierungspapier zur Einwilligungsfähigkeit / Stadt Karlsruhe / Sozial- und Jugendbehörde / Fachbereich Jugendhilfe und Soziale Dienste / Teamleitung Schulsozialarbeit.
[2] Vgl.: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg 2018, S. 5.
- Eine schriftliche Form wird in Bezug auf § 67b Abs. 2 SGB X empfohlen. Sie hilft bei der Dokumentation sowie Absicherung und kann als Beratungsinstrument genutzt werden.
- Ausreichend, anonymisierte Form des Austausches / Achtung: Schwer bei kleinen Schulen!
- Mit den betreffenden Adressat*innen ins Gespräch dazu kommen.
- Verständnis für die Informationsweitergabe an Dritte schaffen und begründen weshalb die Weitergabe/Offenbarung in der jeweiligen Situation als richtig und wichtig erscheint.
- Einwilligung zur Entbindung der Schweigepflicht einholen.
= Die Einhaltung der Schweigepflicht ist nicht nur als Hindernis zu sehen, sondern im Rahmen des Vertrauensschutzes als ein wichtiges fachliches Prinzip der Schulsozialarbeit.
= Reflexion in der jeweiligen Situation: Weshalb müssen Informationen (schon) weitergegeben werden? Wie dringend ist es? Wie kommt der junge Mensch bspw. selbst darauf, das andere Stellen informiert werden müssen? Wer benötigt die Informationen und zu welchem Zweck?
= Anonymisieren bedeutet: Das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigem Aufwand der betroffenen Person zugeordnet werden kann [1].
[1] Vgl.: ULD 2011: S. 3.
Umgang mit Daten / Dokumentationen / Akten
- Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung zur Aufbewahrungsdauer von Akten.
- Nach § 84 Abs. 3 und 4 SGB X i. V. m. Art. 17 Abs. 1 a) EU DS-GVO sind Sozialdaten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen der Adressat*innen beeinträchtigt werden.
- Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sind ggf. Aufzeichnungen zu einer (potentiellen) Gefährdung des Kindeswohls (gem. § 8a SGB VIII bzw. § 4 KKG) im berechtigten Interesse des betroffenen Kindes/jungen Menschen ggf. länger aufzubewahren.
- Sollten Akten/Sozialdaten länger Zeit aufbewahrt werden, sollte der Zweck/die Zwecke, zu dem/zu denen die Aufbewahrung erfolgt, dokumentiert werden [1].
= Im Sinne der EU DS-GVO (allgemein beim Datenschutz) geht es vor allem um die „Zweckmäßigkeit“ und um die „Datensparsamkeit“ bei der Verarbeitung/Speicherung.
[1] Vgl. zu diesem Abschnitt: Der Paritätische Hessen 2019, S. 7 – S. 13.
- Für Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten gilt die EU DS-GVO, speziell für die Sozialdaten i. V. m. § 61 Abs. 1 SGB VIII, § 35 SGB I und § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Danach ist die Übermittlung von Sozialdaten grundsätzlich zulässig.
- Für besonders anvertraute Sozialdaten gilt jedoch § 65 SGB VIII. Diese dürfen nur unter den Voraussetzungen nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 SGB VIII weitergegeben werden.
- Danach dürfte die Weitergabe vonpersonenbezogenen Daten (nicht aber anvertraute Geheimnisse und besonders anvertraute Sozialdaten) an die Nachfolge für die Aufgabenerfüllung in den meisten Fällen zulässig sein.
- Handelt es sich um anvertraute Geheimnisse im Sinne des § 203 StGB (die der Schweigepflicht unterliegen) im Rahmen der Falldokumentationen in den Akten (Aufzeichnungen) ist auf Folgendes zu achten:
- Ohne Zustimmung der Adressat*innen oder einer anderen gesetzlichen Befugnis zur Offenbarung (siehe oben) darf die Schulsozialarbeit, die ihr anvertrauten Informationen und Geheimnisse nicht weitergeben. Auch nicht an Team-Kolleg*inne und/oder andere von der gesetzlichen Schweigepflicht umfasste Personen/Berufsgruppen.
= Generell ist es empfehlenswert die Adressat*innen beim „Beratungseingang“ über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten (umfasst nicht die anvertrauten Geheimnisse) nach Art. 13 EU DSG-VO zu informieren (bspw. im Rahmen eines Infoblatts zum Angebot der Schulsozialarbeit). Hierbei können u.a. die Zwecke und Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (ggf. Weitergabe an die Nachfolge) und die Dauer der Datenspeicherung transparent dargestellt und mit einer Einwilligung zur Verarbeitung verknüpft werden.
= Wenn möglich den Stellenwechsel/Weggang zeitnahe mit den Adressat*innen thematisieren und vorbereiten. Neben dem Umgang mit den Sozialdaten und Informationen geht es um eine kommende Veränderung im Vertrauen und der pädagogischen Beziehung, die endet. Welche jungen Menschen betrifft es? Was muss die Nachfolge alles wissen? Einwilligung zur Weitergabe der Informationen an die Nachfolge (falls nötig) mit den jungen Menschen im Rahmen der Abschiedsphase erarbeiten.
Aufsichtspflicht und Versicherung
- § 832 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Haftung des Aufsichtspflichtigen
- Die Aufsichtsplicht beinhaltet, dass anvertraute aufsichtspflichtige Personen nicht zu Schaden kommen.
- Die Aufsichtspflicht beinhaltet, dass anvertraute aufsichtspflichtige Personen keine anderen Personen schädigen.
- Eltern (Personensorgeberechtigte) delegieren für die Zeit des Schulbesuches/eines Angebots im organisatorischen Verantwortungsrahmen der Schule die Aufsichtspflicht über ihre Kinder auf die (das System) Schule.
- Diese delegiert die Aufsichtsplicht weiter auf Lehrkräfte oder auf andere Personen im schulischen Verantwortungsbereich.
- Findet das/ein Angebot im Organisationsbereich/Verantwortungsrahmen der Schule und/oder unter Mitverantwortung der Schule statt, dann hat hier in der Regel die Lehrkraft bzw. eine von der Schule dafür delegierte Schulperson die Aufsichtspflicht.
- Verlässt die Lehrkraft kurzfristig das Angebot oder es ist keine von der Schule delegierte Schulperson anwesend, kann die Aufsichtspflicht stillschweigend an die Fachkraft der Schulsozialarbeit (ist nicht Person des Schulsystems) oder an andere geeignete Personen übergehen/übertragen werden, wenn kein erkennbarer Widerspruch erfolgt bzw. wenn ein Wille zur Übernahme erkennbar ist.
- Bei originären Angeboten der Schulsozialarbeit, die allein von der Schulsozialarbeit durchgeführt werden und nicht im Organisationbereich/Verantwortungsrahmen der Schule liegen und diese dabei keine Mitverantwortung trägt - ist davon auszugehen, dass die Aufsichtspflicht bei der Fachkraft der Schulsozialarbeit liegt bzw. diese von den Eltern (Personensorgeberechtigen) auf die juristische Person (Anstellungsträger) übertragen und von dieser wiederum auf die Fachkraft für das Angebot delegiert wurde.
= Zur Entgegenwirkung von etwaigen Haftungsrisiken könnte der Abschluss einer entsprechenden Berufs- oder Haftpflichtversicherung von Seiten des Anstellungsträgers (oder von den Fachkräften selbst) dienen.
- Befindet sich ein Angebot im unmittelbaren räumlichen, zeitlichen und organisatorischen Rahmen der Schule (dieses kann auch außerhalb der Schule/des Schulgeländes) stattfinden, sind die jungen Menschen bzw. die Schüler*innen über die gesetzliche Unfallversicherung (siehe hierzu § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII) bzw. über Schulversicherungen versichert.
- Bei einem Angebot der Schulsozialarbeit, das nicht im unmittelbaren kooperativen und organisatorischen Rahmen mit/der Schule stattfindet, müsste im Falle eines Unfalls/einer Verletzung die gesetzliche Krankenversicherung und/oder entsprechende private Versicherungen des betroffenen jungen Menschen greifen.
= Zwischen „Leistungserbringende“ (Anstellungsträger) und Schule sollte im Vorfeld der Ausführung von Angeboten die Fragen zur Regelung der „Aufsichtspflicht“ und des „Versicherungsschutzes“ im Rahmen einer Kooperationsvereinbarungen gemeinsam geklärt werden.
= Bzgl. der Verantwortung/Haftung im Falle eines Versicherungsfalles empfehlen wir die Inanspruchnahme einer Beratung durch eine explizite juristische Perspektive (auch Verantwortung des Anstellungsträgers), da es im Fall der Fälle hier auch um Fragen der „strafrechtlichen Garantenstellung“ sowie um die „Trägerhaftung“ gehen kann.
Kontakt
Allgemeine Informationen
Die vorliegenden Fragen und Antworten sowie die Materialsammlung wurden in einer Arbeitsgruppe bestehend aus Fachverantwortlichen/Koordinierenden für die Schulsozialarbeit seitens der Stadt- und Landkreise/Jugendämter der Stadt Karlsruhe und der Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Ortenaukreis, Konstanz zusammen mit dem KVJS-Landesjugendamt erarbeitet.
Sie sollen Fachkräften der Schulsozialarbeit zu häufigen Praxisfragestellungen zu den Themen „Schweigepflicht“ und „Datenschutz“ (Vertrauensschutz) Antworten zur Orientierung und zur Handlungssicherheit geben sowie Hinweise zu weiteren Informationen und Material.
Bei den Antworten und Praxishinweisen handelt es sich um eine in der Arbeitsgruppe gemeinsam erarbeitet Rechtseinschätzung/-auffassung mit Verwendung von verschiedenen Literaturquellen, die seitens des KVJS-Landesjugendamts unterstützt wird. Vorbehaltlich anderer/weiterer Rechtsauffassungen. Die Antworten sind keine juristischen Stellungnahmen und können nicht im Falle von Rechtsstreitigkeiten eingesetzt werden. Die aufgeführten Fragen wurden von Fachkräften aus der Praxis der Schulsozialarbeit gesammelt.
Landeskooperationsstelle Schule – Jugendhilfe der kobra.net, Kooperation in Brandenburg, gemeinnützigen GmbH (Hrsg.) (2019): Alles was Recht ist – Datenschutz und Schweigepflicht in der Schulsozialarbeit / Eine Orientierung für Fachkräfte der Schulsozialarbeit und Schulen im Land Brandenburg / Potsdam
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (2011): Datenschutz und Sozialarbeit an Schulen / Handreichung für die Datenverarbeitung der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter / Schleswig-Holstein.
https://www.caritas-nrw.de/rechtinformationsdienst/schweigepflicht-der-mitarbeiter [abgerufen am 14.02.2024]