Landespflegeheimförderung

Derzeit ist keine Antragstellung möglich.

In den Jahren 1996 bis 2010 wurden die Investitionskosten von Dauer-, Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege aus Landesmitteln und kommunalen Mitteln gefördert. Seit 2011 können keine Förderanträge mehr gestellt werden. Grundlage für die Landespflegeheimförderung war das Landespflegegesetz vom 11. September 1995.

Abwicklung der Landespflegeheimförderung

Der KVJS nimmt diese Aufgabe nach § 9 Landespflegegesetz weiterhin als weisungsfreie Angelegenheit wahr. Er ist während der Zweckbindungsfrist von 25 Jahren für die Nacharbeiten der Landespflegeheimförderung zuständig. Dazu gehören zum Beispiel Grundbuchangelegenheiten, die Erstellung von Rückforderungsbescheiden bei vorzeitiger Aufgabe des Gebäudes und die jährliche Prüfung der Belegung von erhöht geförderten Kurzzeit- und Tagespflegeplätzen.

 

Kontakt

Julia Jentsch

Telefon: 0711 6375-398

Silvia Kiraly

Belegungsnachweise Tages- und Kurzzeitpflege

Telefon: 0711 6375-237